Ein Verkehrsunfall kann bei nahen Angehörigen, die bei selbst einem Verkehrsunfall nicht dabei waren, zu erheblichen seelischen Beeinträchtigung führen, dies insbesondere, wenn sie von einem unfallbedingten Tod naher Angehöriger auf Grund eines Verkehrsunfalles im Straßenverkehr erfahren. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens besteht nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn der Unfall kausal für die psychische Beeinträchtigung des Geschädigten ist, das heißt der Schockschaden muss Krankheitswert haben. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte aufgrund des hohen Alters und der erheblichen Vorerkrankungen des Getöteten auch ohne den Unfall mit dessen Versterben bereits rechnen musste. Es kommt in solchen Fällen aber zumindest das sogenannte Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB.
Abgrenzung Schockschaden / Hinterbliebenengeld
Beispielhaft steht hierfür ein Urteil des Landgerichtes Heidelberg vom 19.01.2023 (5 O 93-21). Dort erlitt eine 57-jährige Frau nach einem Verkehrsunfall, bei dem ihre 89-jährige Mutter tödlich verletzt wurde, eine Depression. Sie hatte eine sehr enge Beziehung zu ihrer Mutter und machte nunmehr gerichtlich geltend, dass der Unfall kausal für die Depression sei. Sie verlangte ein Schmerzensgeld von 12.000,00 EUR sowie Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000,00 EUR.
Das Landgericht Heidelberg verneinte einen Schmerzensgeldanspruch wegen eines Schockschadens der Klägerin. Zu Begründung verwies das Landgericht Heidelberg darauf, dass die Depressionen der Klägerin nicht kausal für den Unfall, sondern für den Tod der Mutter allgemein sei. Die bereits betagte Dame habe eine Reihe von Vorerkrankungen gehabt, sodass mit ihrem Ableben bereits zu rechnen wäre. Insoweit sei der Unfall nicht kausal für die psychische Beeinträchtigung der Klägerin. Das Landgericht Heidelberg sprach der Klägerin aber ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 5.000,00 EUR zu. Eindeutig war, dass der Unfall kausal für den Tod der Mutter der Klägerin war. Zwar habe eine Obduktion ergeben, dass die Vorerkrankung der Mutter einen natürlichen Tod möglich gemacht hätten, entscheidend war jedoch, dass durch den Unfall das Ableben zeitlich vorverlagert wurde. Für die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist immer die Intensität der Beziehung zum Getöteten sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers entscheidend. Das Hinterbliebenengeld ist eben kein Schmerzensgeld, sondern eine Entschädigung für den immateriellen Schaden, der den Hinterbliebenen durch den Tod entstanden ist.
Erhebliche Beträge beim Hinterbliebenengeld
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Betrag von 10.000,00 EUR laut der damaligen Gesetzesbegründung lediglich eine Orientierungshilfe für die Bemessung im Einzelfall. Insoweit ist die Höhe des Hinterbliebenengeldes nicht gesetzlich festgelegt, sondern wird von den Gerichten im Einzelfall nach den oben genannten Kriterien bemessen. In der Praxis werden Hinterbliebenengelder in der Regel zwischen 5.000,00 EUR bis 25.000,00 EUR gewährt. Anspruchsberechtigt sind die nahen Angehörigen, also beispielsweise Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister.
Für Fragen zum Schmerzengeld beziehungsweise zum Hinterbliebenengeld steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Wöstmann, zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht, gerne zur Verfügung.