Schüler hat keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat, Aktenzeichen 1 A 302/18 in einem von uns vertretenen Fall entschieden, dass ein Schüler aus Niedersachsen, der ein Gymnasium in NRW besucht, keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten dorthin habe. Er besucht die 8. Klasse des dortigen Gymnasiums. Gleichzeitig existiert in Niedersachsen ein näher gelegenes Gymnasium in Trägerschaft des Landkreises Osnabrück. Die Kosten für den Besuch dieser Schule würde der Landkreis übernehmen, da insoweit eine Schülerbeförderung eingerichtet ist.

Landesrecht in Niedersachsen steht Erstattung entgegen

Das Gericht betont, dass der Anspruch bereits deshalb nicht gegeben sei, weil es schon an einer Gestattung der Schulbehörde nach § 63 Abs. 3 S. 4 Niedersächsisches Schulgesetz fehle. So habe das Land Niedersachsen mit dem Land Nordrhein-Westfalen keine Vereinbarung wie mit anderen Bundesländern getroffen. Die vom Schüler besuchte Schule, eine Ersatzschule, sei danach zwar in das System der Schülerbeförderung wie eine staatliche Schule einbezogen, sie könne aber dann nicht berücksichtigt werden, wenn mit dem Schulbesuch die Schulpflicht nicht erfüllt werde. Die Erfüllung der Schulpflicht sei aber Voraussetzung, damit der Beförderungs- bzw. Erstattungsanspruch entstehen könne.

Landeseigene Schule liegt näher

Im Übrigen sei die Erstattung einer entsprechender Beförderungskosten auch deshalb nicht möglich, weil der Träger der Schülerbeförderung den Transport zur nächstgelegenen Schule kostenlos durchführt oder durchführen lässt. Hier nimmt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung in Bezug und meint, dass der Erstattungsanspruch allein deshalb nicht vorliege, weil der Träger der Schülerbeförderung für die näher gelegene Schule in Niedersachsen eine Beförderungsmöglichkeiten ohne Kostenfolge für die Kläger geschaffen habe.

Kein Vertrauensschutz, obwohl bisher gezahlt wurde

Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte ließen keine andere Entscheidung zu. Dies scheitere schon bereits daran, dass die Voraussetzungen für die Erstattung der Beförderungskosten dem Grunde nach nicht erfüllt waren.

Keine Erstattungspflicht aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen, Art. 3

Das Gericht sieht auch keine Ungleichbehandlung z.B. vor dem Hintergrund einer anderen Regelung gegenüber Schulen außerhalb des Landkreises Osnabrück aber innerhalb von Niedersachsen, z.B. in der Stadt Osnabrück. Vielmehr sei die Ungleichbehandlung gerechtfertigt, da der Leistungsgewährung unterschiedliche rechtliche Regelungen zu Grunde lägen.

Abschließend meint das Gericht, dass das Ergebnis die Eltern, zudem wenn mehrere Kinder diese Schule besuchten, erheblich belasten könne. Auch sei nachvollziehbar dass sie aufgrund ihrer vollzeitigen Berufstätigkeit und von Betriebsferien keine oder kaum überlappende Ferienzeiten mit ihren Kindern verbringen könnten, würde das Kind in Niedersachsen beschult. Diese Härte sei aber nicht als Anspruchsgrundlage geeignet, die satzungs- und gesetzmäßige Voraussetzung der Leistungsgewährung zu ersetzen oder zu überwinden. Hieran ändere auch die erhebliche Bedeutung für mehr als 600 Schülerinnen und Schüler nichts. Selbst wenn man diese in Niedersachsen im Landkreis Osnabrück nicht aufnehmen könne, entsteht hieraus keine Verpflichtung des Trägers der Schülerbeförderung auf Kostenerstattung.

Ergebnis

Die Entscheidung zeigt ein erhebliches Dilemma in grenznahen Regionen. Trotz der immer durchlässiger werdenden Bildungswege werden hier Ländergrenzen zu einer Belastung für Eltern. Es bleibt in dem Verfahren abzuwarten, wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg den Fall beurteilt. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Berufung zugelassen.

Zu diesem Fall und zu den Fragestellungen der Schülerbeförderung steht Ihnen zur Verfügung:

Jan Kuhlmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Erster Beigeordneter a.D.

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