„Sex on the Beach“ im Beamtenrecht

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 20. Januar 2025, Aktenzeichen: 1 K 2377/23, entschieden, dass das Abhalten von Cocktailkursen nicht zu einer höheren Besoldung eines Realschullehrers führe.

Es hat damit die Klage eines in der Städteregion Aachen tätigen Realschullehrers auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen und mithin auf eine höhere Besoldung abgewiesen.

Cocktailkurse und Lehrtätigkeit?

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus:

„Eine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen ist für die Tätigkeit als verbeamteter Lehrer nicht förderlich im besoldungsrechtlichen Sinne. Eine Tätigkeit ist allgemein förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d.h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ausgehend hiervon kann die Tätigkeit als Betreiber einer Gesellschaft, die Cocktailkurse und Barcatering anbietet - auch wenn diese Tätigkeit über mehrere Jahre ausgeübt wurde - nicht als förderlich angesehen werden. Das Halten von Cocktailkursen ist weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar“.

Eine Cocktailschule richtet sich nicht an Minderjährige

So habe der Kläger im Rahmen seiner Cocktailschule insbesondere nicht mit Minderjährigen gearbeitet, sondern deren Angebot zielte primär auf die Schulung von Mitarbeitern aus dem Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbe. Auch seien die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses nicht mit der Erstellung eines differenzierten Lehrplans für einen Schulunterricht in den Schulklassen 5 bis 10 vergleichbar.

Erfahrungsstufen sind für Beamte ein wesentlicher wirtschaftlicher Faktor

Bei aufsteigenden Gehältern wird das Grundgehalt in Erfahrungsstufen bemessen. Die Zuordnung zu einer Stufe richtet sich nach der Dauer der Erfahrungszeit. Beim Beginn des Beamtenverhältnisses ist grundsätzlich die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe maßgeblich. Vor Beginn des Beamtenverhältnisses verbrachte Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst werden im Rahmen des § 25 NBesG als Erfahrungszeit berücksichtigt. Ebenso können bestimmte Zeiten angerechnet werden, wenn sie für die Verwendung förderlich sind.

Hier wurde diese Erfahrungszeit aber – aus unserer Sicht zu Recht – abgelehnt. Unabhängig von der etwas kuriosen Fallgestaltung sind aber vielerlei Vortätigkeiten anzurechnen.

In solchen Fragen berät Sie gerne Herr Rechtsanwalt J. Kuhlmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Erster Beigeordneter a.D., selber ehemaliger Beamter aber ohne Erfahrungszeiten im Cocktail Gewerbe …

Gegen das o.a. Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Jan Kuhlmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Erster Beigeordneter a.D.

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