Stadtverkehr Emden: Örtlicher Mittelständler erwirkt DB-Ausschluss und erhält Zuschlag

Das OLG Celle hat in einem von Roling & Partner betriebenen Verfahren (Az. 13 Verg 10/16) am 6.4.2017 den vorangegangenen Beschluss der Vergabekammer des Landes Niedersachsen vom 28.10.2016 (Az. VgKK-43/2016) bestätigt, wonach die Busleistungen im Stadtverkehr Emden nicht an ein Tochterunternehmen des DB-Konzerns vergeben werden dürfen. 

Das mit der Roling&Partner-Mandantschaft – ein alteingesessenes mittelständisches Privatunternehmen, welches die Leistung seit Jahrzehnten erbracht hat – konkurrierende Verkehrsunternehmen hatte sich an der Ausschreibung der Stadtverkehrsleistung beteiligt. Durchgeführt wurde die Ausschreibung durch eine kommunale Regiegesellschaft, die selbst keine Leistungen erbringt. Die Regiegesellschaft hatte zuvor eine kommunale Direktvergabe gemäß VO (EG) Nr. 1370/07 erhalten; die operative Leistung wollte sie im Wege eines Unterauftrags auf der Basis einer europaweiten Ausschreibung nach Sektorenverordnung vergeben. 

Vergabestelle erlaubte Angebot zu vervollständigen

Die Konkurrentin hat hierbei im Gegensatz zur Mandantschaft allerdings kein vollständiges Angebot abgegeben. Der von der Vergabestelle geforderte Versicherungsnachweis war inhaltlich mangelhaft. Die anwaltlich beratene Vergabestelle nahm dies zum Anlass, die fehlenden Nachweise bei der Konkurrentin nachzufordern und gab dieser so Gelegenheit, ihr Angebot zu vervollständigen. Die Wertung ergab, dass die Konkurrentin auf Platz eins und unsere Mandantschaft auf Platz zwei lagen. Die Vergabestelle wollte daraufhin den Zuschlag an die Konzerntochter erteilen. 

Den Zuschlag an die Konkurrentin konnten wir mittels Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer trotz nachfolgender Beschwerde der DB-Tochter vor dem Oberlandesgericht erfolgreich stoppen. 

Bereits die Vergabekammer erteilte dem Vorgehen der Vergabestelle eine Absage. Es handele sich nicht lediglich um eine (zulässige) Nachforderung fehlender Unterlagen. Die Grenze des insoweit einschlägigen § 19 Abs. 3 Sektorenverordnung sei überschritten, da inhaltliche Nachbesserungen erlaubt worden seien. Dies diskriminiere die Mandantschaft. 

Angebot der DB-Konzerntochter ausgeschlossen

Die von der DB-Konzerntochter hiergegen angestrengte Beschwerde zum Vergabesenat des Oberlandesgerichts in Celle blieb erfolglos, die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Die Vergabestelle hat das Angebot der DB-Konzerntochter inzwischen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen und den Zuschlag unserer Mandantschaft erteilt; der Standort samt Arbeitsplätzen konnte so erhalten werden. 

Das Verfahren zeigt einmal mehr, dass die formalen Anforderungen an Bieter im Vergabeverfahren extrem hoch sind. Mängel des Angebots können nur in engen Grenzen "geheilt" werden, falls nicht, droht der Ausschluss trotz Bestwertung, wenn ein Konkurrent sich wehrt. Dieses Schicksal kann nicht nur in Vergabeverfahren ungeübten Unternehmen blühen, sondern auch Konzernunternehmen mit ausgewachsener Rechtsabteilung. Die Folgen sind für Mittelständler mit lokal begrenztem Tätigkeitsfeld oft existenzbedrohend – es ist daher empfehlenswert, sich bereits in der Angebotsphase fachkundig begleiten zu lassen, um das Risiko eines bösen Erwachens zu minimieren . 

Bei Fragen zum Vergaberecht sowie zum Recht des Öffentlichen Personennahverkehrs wenden Sie sich gerne an 

Dr. jur. Sebastian Roling, LL.M. (Public Law) 

  • Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht 
  • Fachanwalt für Vergaberecht
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

und 

Till Martin 

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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