Unfalltod, Unfallversicherung und Erbausschlagung
Viele Menschen schließen zur Absicherung Ihrer Familie eine Unfallversicherung mit Todesfallleistung ab. Als Bezugsberechtigte im Falle des versicherten Unfalltodes lassen sich nahe Angehörige eintragen. Dies muss nicht namentlich geschehen, angegeben werden können auch „die gesetzlichen Erben“.
Unfallversicherung verweigert Auszahlung aufgrund Erbausschlagung
Was aber passiert, wenn eben jene gesetzlichen Erben die Erbschaft fristgerecht ausschlagen? Die Unfallversicherung war in einem kürzlich vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Auffassung, sie müsse die Versicherungssumme dann nicht auszahlen.
Bezugsberechtigung bleibt auch bei Ausschlagung bestehen!
Dem erteilte der Bundesgerichtshof eine Absage. Nach seiner Ansicht bringen Ausschlagungen der Erbschaft die Bezugsberechtigung nicht zu Fall. Die Bezugsberechtigten seien auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so seien nach § 185 VVG die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer könne Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen (vergleiche § 159 Abs. 1 VVG).
(Un-)Widerruflichkeit der Bezugsberechtigung ist unerheblich
Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalls (§ 159 Abs. 2 und 3 VVG). Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 S. 1 VVG im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt.
Benennung der „gesetzlichen Erben“ hält auch bei Ausschlagung
Benennt also der Versicherungsnehmer seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme, ist auch eine Ausschlagung der Erbschaft hinsichtlich dieser Bezugsberechtigung unerheblich. Im konkreten Fall waren die Kinder des Erblassers weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen.
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Dr. Sebastian Roling, LL.M (Public Law)
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Vergaberecht