Der Kläger, geboren 1982 in Mazedonien, hatte die Änderung seines Namens beantragt. Als Begründung führte er an, dass seine Eltern nach mazedonischem Recht ihren Familiennamen geändert hätten und er die Einheitlichkeit des Familiennamens wiederherstellen wolle. Zudem wolle er die Schreibweise seines Vornamens korrigieren.
Beklagter lehnt Antrag ab
Der Antrag wurde im April 2022 abgelehnt. Der Beklagte argumentierte, dass ein bloßer Wunsch nach Namensänderung nicht ausreiche. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung müsse Unzumutbarkeiten beseitigen, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind. Der Namensunterschied zu den Eltern stelle keine solche Unzumutbarkeit dar, und eine seelische Belastung sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Kläger fühlt sich diskriminiert
Daraufhin erhob der Kläger im Mai 2022 Klage (VG Osnabrück Az. 7 A 24/23). Er betonte, dass der Name mit der Endung „rov“ im Zuge der repressiven mazedonischen Namenspolitik eingeführt worden sei und ihn seelisch belaste. Er fühle sich ethnisch diskriminiert und empfinde den Namen als Erinnerung an die Unterdrückung seiner Volksgruppe. Zudem habe der Namensunterschied zu seinen Eltern im Alltag erhebliche Schwierigkeiten verursacht, insbesondere bei Behördenangelegenheiten.
Gericht bestätigt Ablehnung
Das Gericht wies die Klage ab. Es sah keinen wichtigen Grund für die Namensänderung. Die Argumente des Klägers bezüglich seiner seelischen Belastung und der ethnischen Diskriminierung wurden als nicht ausreichend substantiiert bewertet. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass ein Namensunterschied zwischen Eltern und volljährigen Kindern keine Seltenheit darstelle und keine Unzumutbarkeit begründe. Auch die Schwierigkeiten im Alltag, etwa bei Behördengängen, seien zumutbar.
Keine rechtliche Grundlage für Namensänderung
Das Gericht entschied, dass die vom Kläger angeführte mazedonische Namenspolitik zwar bedauerlich sei, aber keinen rechtlichen Anspruch auf eine Namensänderung in Deutschland begründe. Die Funktion des öffentlich-rechtlichen Namensrechts bestehe nicht darin, staatliches Unrecht anderer Länder zu korrigieren. Das Urteil verdeutlicht die hohe Hürde für öffentlich-rechtliche Namensänderungen und den strengen Maßstab, der an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gelegt wird.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bei Fragen zum Namensänderungsrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Jan Kuhlmann gerne beratend zur Seite