Das von uns vertretene private Verkehrsunternehmen Veelker GmbH & Co. KG hat gegen die am 12.4.2019 bekanntgemachte 2. Satzungsänderung des Kreises Coesfeld einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 109a Justizgesetz NRW (JustG NRW) gestellt. Mit der angegriffenen 2. Satzungsänderung setzt der Kreis Coesfeld seine Satzung „Allgemeine Vorschrift des Kreises Coesfeld zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW“ vom 22.06.2011außer Kraft. Der Normenkontrollantrag ist darauf gerichtet, die 2. Satzungsänderung für unwirksam zu erklären.
Ausgleichsanspruch bei rabattierter Beförderung im Ausbildungsverkehr
Schüler, Auszubildende und Studenten können den ÖPNV zu rabattierten Beförderungsentgelten nutzen. Private Verkehrsunternehmen müssen nach dem anzuwendenden Westfalentarif auf die Jedermann-Fahrkarte einen Rabatt von 27,97% gewähren. Hierdurch entstehen den privaten Verkehrsunternehmen erhebliche Einnahmeeinbußen.
Nach der bundesrechtlichen Regelung des § 45a PBefG haben Verkehrsunternehmen einen direkten Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Hälfte dieser Mindereinnahmen.
Dieser bundesrechtliche Ausgleichsanspruch wurde zum 1.1.2011 durch die landesrechtliche Regelung des § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW ersetzt. Danach wird den Aufgabenträgern eine sogenannte Ausbildungsverkehrspauschale vom Land NRW zugewiesen. Diese ist nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW an alle Verkehrsunternehmen, die im Zuständigkeitsgebiet des Aufgabenträgers Linienverkehre betreiben, weiterzuleiten. Diese Weiterleitung sollte nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW über eine allgemeine Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO 1370 erfolgen (Soll-Vorschrift).
In der Konsequenz hatte auch der Kreis Coesfeld eine entsprechende allgemeine Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale an die tätigen Verkehrsunternehmen erlassen. Alle Verkehrsunternehmen, die im Linienverkehr rabattierte Fahrkarten für die Beförderung im Ausbildungsverkehr anboten, hatten Anspruch auf eine Ausgleichszahlung über diese allgemeine Vorschrift.
Abschaffung des Anspruchs nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW für eigenwirtschaftliche Verkehre
Im Rahmen der Gesetzesnovelle des ÖPNVG NRW zum 1.1.2017 wurde die Vorschrift des § 11a ÖPNVG NRW dahingehend abgeändert, dass die Soll-Vorschrift zur Weiterleitung über eine allgemeine Vorschrift gestrichen wurde.
In der Sitzung am 3.4.2019 hat der Kreistag des Kreises Coesfeld mit 48 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen beschlossen, die im Jahr 2011 zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale erlassene allgemeine Vorschrift im Rahmen einer Satzungsänderung außer Kraft zu setzen. Damit hat er den Ausgleichsanspruch für eigenwirtschaftlich agierende Verkehrsunternehmen abgeschafft.
Ziel des Kreises ist es, dass die Ausbildungsverkehrspauschale nur noch an die Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden soll, die im Besitz eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags des Kreises Coesfeld sind. Verkehrsunternehmen, die eigenwirtschaftliche Verkehre erbringen, sollen keinen Anspruch auf die Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale mehr haben. Dennoch müssen sie nach dem anzuwendenden Tarif die Rabattierung gewähren. Den privaten Verkehrsunternehmen wird daher die eigenwirtschaftliche Verkehrserbringung wesentliche erschwert oder sogar unmöglich gemacht. Per Gesetz können eigenwirtschaftliche Verkehre keine Gelder über öffentliche Dienstleistungsaufträge in Anspruch nehmen. Zahlungen über öffentliche Dienstleistungsaufträge hindern die Eigenwirtschaftlichkeit.
Diese Abschaffung des Anspruchs ist auch vor dem Hintergrund zu betrachten und zu bewerten, dass der Kreis Coesfeld in derselben Kreistagssitzung beschlossen hat, die überwiegende Verkehrsleistung im Linienverkehr gemeinsam mit den anderen Münsterlandkreisen im Wege einer Direktvergabe/Inhousevergabe an das eigene kommunale Verkehrsunternehmen, der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) zu vergeben.
Abschaffung der Ausbildungsverkehrspauschale verstößt gegen höherrangiges Recht
Die Abschaffung verstößt nach hiesiger Auffassung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, die Ersetzungsbefugnis nach § 65a PBefG, den Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG und sogar gegen § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW selbst. Zudem bestehen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Abschaffung zum 31.12.2016. Über die Wirksamkeit der Abschaffung hat nun das OVG NWR als I. Instanz und ggf. auch das Bundesverwaltungsgericht als II. Instanz eines Normenkontrollverfahrens zu befinden.
Anderen Münsterlandkreise haben die Abschaffung ebenfalls beschlossen
Auch die Kreise Borken, Steinfurt und Warendorf haben eine entsprechende Abschaffung der Weiterleitung an eigenwirtschaftlich agierende Verkehrsunternehmen beschlossen. Ein gerichtliches Vorgehen gegen diese Satzungen wird derzeit hier geprüft.
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