Vergaberecht - Pflicht zur Beantwortung von kurz vor Ablauf der Angebotsfrist gestellten Bieterfragen

Die VK Bund hatte sich jüngst mit dem Streitfall zu befassen, ob die Vergabestelle verpflichtet ist, Bieterfragen zu beantworten, die kurz vor Ablauf der Angebotsfrist bei der Vergabestelle eingehen. In der Praxis setzen die Vergabestellen in der Regel Fristen, binnen derer Bieterfragen einzugehen haben. Nach Ablauf der gesetzten Frist für Stellung von Bieterfragen eingehende Fragen, werden in der Regel mit Verweis auf den Fristablauf nicht mehr beantwortet.

Fristablauf allein rechtfertigt die Nichtbeantwortung nicht

Diesem Verfahren hat die VK Bund mit ihrer aktuellen Entscheidung nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Die Vergabekammer Bund führt mit deutlichen Worten aus, dass ein Auftraggeber stets mit Bieterfragen umzugehen hat, die relevante Defizite und Unklarheiten der Vergabeunterlagen aufdecken. Der Auftraggeber hat die geeigneten Konsequenzen im Sinne einer Korrektur oder Klarstellung der Vergabeunterlagen vorzunehmen und diese Korrekturen allen Bietern gegenüber in transparenter Weise im Rahmen der Beantwortung der Bieterfragen zur Kenntnis zu reichen.

Die Vergabestelle kann sich daher nicht allein auf das formelle Argument des Ablaufs der Frist zur Stellung von Bieterfragen berufen. Vielmehr hat er die Angebotsfrist entsprechend zu verlängern.

Diese Rechtsprechung der VK Bund stellt eine große Erleichterung für die vergaberechtliche Praxis dar. Denn oftmals entsteht die Notwendigkeit zur Stellung von Bieterfragen erst dann, wenn sich die Bieter tiefgehend mit dem Ausfüllen des Angebotes beschäftigen. Oftmals ist zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Stellung von Bieterfragen bereits abgelaufen. Nunmehr können Bieter auch zu diesem Zeitpunkt noch Bieterfragen stellen.

Schikanöse Fragen allein zur Verzögerung des Verfahrens bedürfen keiner Antwort

Eine Nichtbeantwortung von kurz vor Ablauf der Angebotsfrist gestellten Bieterfragen kommt für die Vergabestelle lediglich dann in Betracht, wenn die Fragen bewusst und schikanös kurz vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt werden, allein mit dem Ziel, das Vergabeverfahren zu verzögern oder die Fragen keine wesentlichen Defizite oder Unklarheiten der Vergabeunterlagen beinhalten.

Ihre Ansprechpartner bei Fragen rund ums Vergaberecht: Fachanwalt für Vergaberecht Dr. jur. Sebastian Roling und Rechtsanwalt Till Martin.

Till Martin

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Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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