Bieter in Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte mussten sich bislang darauf einstellen, dass Ihnen im Streitfall gerichtlich lediglich Schutz vor Willkür der Vergabestelle gewährt wird - eine hohe Hürde, da demnach selbst offensichtlich rechtswidriges Handeln des öffentlichen Auftraggebers nicht justitiabel war.
Ausschreibung stellt ein vorvertragliches Schuldverhältnis dar
Dies sieht das Landgericht Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 19.08.2011 (Az. 7 O 33/11, nicht rechtskräftig) nunmehr anders.
Mit der Teilnahme an einer Ausschreibung entstehe zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter ein vorvertragliches Schuldverhältnis durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, aus dem der Bieter einen Anspruch auf Einhaltung von Schutz- und Sorgfaltspflichten habe.
Erfolgt die Ausschreibung nach den Regeln der Verdingungsordnungen, kann der Bieter verlangen, dass sich der öffentliche Auftraggeber an die sich daraus ergebenden Vergabegrundsätze hält.
Bei einem Verstoß gegen die Vergabegrundsätze stehen den betroffenen Bietern Unterlassungsansprüche aus §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zu. Ein vorsätzliches oder willkürliches Verhalten des Auftraggebers ist also ausdrücklich nicht erforderlich.
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