Verlust der Fahrerlaubnis nach Verkehrsunfallflucht - Rechtsprechung korrigiert die Wertgrenze 

Der § 142 Strafgesetzbuch ist betitelt mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, also umgangssprachlich Unfallflucht. Die Norm dient dem Schutz privater Vermögensinteressen, d.h. sanktioniert ein Verhalten, dass die Feststellung von Informationen über Unfallbeteiligte verhindert. 

Neben der Geldstrafe für den Ersttäter sieht das Gesetz in § 69 StGB grundsätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht vor, jedoch nur, wenn an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Bisher ist in der Rechtsprechung zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes vertreten worden, dass die Wertgrenze bei mehr als 1.300,00 € liegt.

Landgericht Braunschweig hebt Wertegrenze um 200 Euro an

Das Landgericht Braunschweig hat diese Wertgrenze auf 1.500,00 € heraufgesetzt, da der bisher vertretene Wert von 1.300,00 € aus dem Jahr 2002 stamme. Der Verbraucherindex sei seitdem um ca. 20 Prozent gestiegen, was auch die Anhebung der Wertgrenze auf 1.500,00 € rechtfertige. Erst ab dieser Höhe, die Beschädigungen am eigenen Pkw nicht mitgerechnet, könne nach Meinung des Landgericht Braunschweig von einem bedeutenden Schaden geredet werden, so dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorgenommen werden müsse. 

Diese Rechtsprechung ist deshalb bedeutsam, weil es auf Parkplätzen ganz häufig zu leichten Remplern kommt, wobei der dabei eingetretene Schaden vor Ort kaum zu beziffern ist. Selbst erfahrene Polizeibeamte schreiben nach Erfahrung von Roling & Partner Fachanwalt Ralf Wöstmann irgendwelche unrealistischen Beträge auf, die sich jedoch bei Einholung eines Kostenvoranschlages einer Werkstatt oder Kfz- Sachverständigengutachtens als viel zu gering herausstellen. Grund ist die zunehmend komplizierte Technik in Pkws, z.B. Assistenzsysteme wie PDC. 

Schäden unter 1.500 Euro: Kein Entzug der Fahrererlaubnis, sondern nur Fahrverbot

Selbst wenn also Zeugen vor Ort angeben, dass der Anstoß vom Fahrer des unfallflüchtigen Pkw hätte bemerkt werden müssen, stellt sich die Frage, wie hoch denn der Schaden wirklich ist. Der Vorsatz des unfallflüchtigen Täters muss sich nämlich auch auf den Schaden an sich beziehen, das heißt er muss wissen, dass ein relevanter Schaden entstanden ist. Exakt so lag der Fall, der vom Landgericht Braunschweig entschieden wurde: Der Unfallflüchtige hatte parkende Autos beschädigt und 1.400,00 € Schaden verursacht. Es erfolgte eben keine Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern nur ein Fahrverbot. 

Der Unterschied liegt darin, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein als Urkunde eingezogen wird und der verurteilte Täter eine neue Fahrerlaubnis beantragen muss, wobei eventuell noch eine MPU („Idiotentest“) absolviert werden muss. Bei einem Fahrverbot gelangt der Führerschein für bis zu drei Monate in amtliche Verwahrung und wird danach zurückgegeben, ähnlich wie bei einer erheblichen Geschwindigkeitsübertretung.

Aus den oben dargestellten Gründen sollte bei einem Verkehrsunfall mit dem Vorwurf der Unfallflucht unbedingt ein Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden, um den Beschuldigten bestmöglich zu verteidigen. Nur so kann eine Verteidigung auf „Augenhöhe“ mit Gericht und Staatsanwaltschaft sichergestellt werden. Die Kosten für die Verteidigung übernimmt grundsätzlich eine Rechtsschutzversicherung.

Ralf Wöstmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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