Verschärfte Grenzen für Abstandsunterschreitung im Straßenverkehr

Abstandsmessungen im Straßenverkehr gerade auf Autobahnen von Autobahnbrücken aus haben in den letzten Jahren in erheblichem Maße zugenommen. Eine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes kann mit einem mitunter empfindlichen Bußgeld bis hin zum Fahrverbot geahndet werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass eine nicht nur ganz vorübergehende Abstandsunterschreitung vorliegt.

Wann allerdings eine solche Abstandsunterschreitung vorliegt, wird in der Rechtsprechung der Obergerichte unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte halten eine Strecke von 250m – 300m, in der die Abstandsunterschreitung vorliegen muss, für erforderlich. Andere Gerichte dagegen lassen bereits eine Strecke von nur 150m ausreichen, wenn die Messung in einem standardisierten Messverfahren durchgeführt wurde, ein kurz zuvor erfolgter Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeuges ausgeschlossen werden kann und die Dauer der abstandsunterschreitenden Fahrt mehr als 3 Sekunden betrug.

OLG Hamm: Strecke für Abstandsunterschreitung muss mindestens 140m betragen

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 09.07.2013 – 1 RBs 78/13 diese Grenzen für die Verkehrsteilnehmer nun nochmals verschärft. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes kann ein Abstandsverstoß bereits geahndet werden, wenn die vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend gewesen ist und einen bußgeldrechtlich zu ahndenden Abstandsverstoß auch dann angenommen, wenn die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung mindestens 3 Sekunden oder die Strecke der vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140m beträgt.

Im Moment ist dies noch eine Einzelentscheidung. Doch bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsauffassung zunehmenden Einfluss auf die weitere obergerichtliche Rechtsprechung nimmt und sich dort eventuell verfestigt.

Ihr Ansprechpartner in Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen

Dr. jur. Michael Carstens

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