Bei Pkw-Kaufverträgen ist für den Käufer oft die Einschätzung entscheidend, wie wertstabil und langlebig das von ihm gekaufte Fahrzeug ist. Seit vielen Jahren ist daher für Hersteller der Fahrzeuge die Übernahme von Garantien ein wichtiges Verkaufsargument.
Diese Garantieversprechen der Hersteller selber, aber auch von Drittunternehmen im Rahmen von Gebrauchtwagenkäufen, geben in der Praxis häufig Anlass zu rechtlichen Auseinandersetzungen, wenn es zum Schaden kommt. Denn die Garantieversprechen enthalten in der Praxis manche Fallstricke, häufig entsteht Streit darum, ob der Garantieanspruch ausgeschlossen ist, weil Vorgaben zur Wartung/Inspektion nicht eingehalten worden sind. Regelmäßig sehen die Klauseln der Hersteller vor, dass Garantieansprüche dann ausgeschlossen sind, wenn das Fahrzeug nicht in bestimmten Intervallen, gestaffelt zeitlich sowie nach der Laufleistung, zur Wartung und Inspektion vorgeführt wird, wobei die Klauseln der Hersteller regelmäßig dabei auch vorsehen, dass das Fahrzeug in einer Werkstatt eines Service-Partners des Herstellers, regelmäßig ein Marken-Vertragshändler, gewartet werden muss.
Rechtsprechung unterscheidet zwischen Garantieverträgen und Herstellergarantien
Die Rechtsprechung unterscheidet insoweit zum einen zwischen Garantiverträgen, die durch Dritte im Rahmen des Kaufes von Gebrauchtwagen üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden, und eben den genannten Herstellergarantien, die als zusätzliche Leistung entweder ohne besonderes Entgelt, teilweise aber auch gegen zusätzliche Zahlung angeboten werden.
Bei den letztgenannten Herstellergarantien hält der Bundesgerichtshof es für grundsätzlich zulässig, wenn ein Fahrzeughersteller bei einer ohne zusätzliches Entgelt übernommenen Garantie diese von der Einhaltung näherer Voraussetzungen abhängig macht, u.a. auch der regelmäßigen Wartung im eigenen Händlernetz. Dies sei nach BGH keine unangemessene Benachteiligung, denn der Hersteller müsse die Garantie als Zusatzleistung ja nicht anbieten, diese erkaufe der Kunde sich sozusagen über regelmäßige Besuche in einer Vertragswerkstatt anlässlich der regelmäßigen Inspektionen. Wird eine Inspektion nicht regelmäßig durchgeführt und tritt dann ein Schaden auf, so kann ein Anspruch nicht vorbehaltlos ausgeschlossen werden, allerdings kann dem Kunden auch formularmäßig die Beweislast für eine fehlende Ursächlichkeit zwischen dem Wartungsversäumnis und dem Garantiefall auferlegt werden, wie der BGH im Oktober 2007 bereits entschieden hat, Aktz. VIII ZR 251/06.
Wartung in einer freien Werkstatt kann zum Wegfall des Anspruches aus Garantie führen
Es führt somit zum Ausschluss des Anspruches, wenn das Fahrzeug nicht in einer Vertragswerkstatt, sondern in einer freien Werkstatt gewartet worden ist, regelmäßig zu geringeren Kosten, wie der Bundesgerichtshof ergänzend am 12. Dezember 2007 entschieden hat, Aktz. VIII ZR 187/06.
Aktuell hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 06. Juli 2011, Aktz. VIII ZR 293/10 nochmals und bestätigend festgestellt, dass eine Klausel in einer Anschlussgarantie unwirksam ist, wenn Garantieansprüche bei einer Verletzung der Wartungsobliegenheit ausgeschlossen werden, ohne dem Käufer den Nachweis zu ermöglichen, die Verletzung der Wartungsobliegenheit sei nicht ursächlich geworden.
Garantievereinbarung gegen Entgelt unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle
Unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH festgehalten, dass jedenfalls bei einer Garantievereinbarung gegen Entgelt die Voraussetzungen der Leistungsverpflichtung aus Garantie auch der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen, damit auch der Prüfung auf Angemessenheit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Im konkreten Fall ging es um den Defekt an einer Dieseleinspritzpumpe bei einem Kilometerstand von rund 69.000 km, bei 60.000 km hätte eine Inspektion des Fahrzeuges durchgeführt werden müssen, die aber unterblieben war. Da nach den Bedingungen des Garantieversprechens allerdings dem Käufer der Nachweis einer mangelnden Ursächlichkeit der Versäumung des Wartungsintervalls insgesamt abgeschnitten war, hielt der BGH diese Klausel für unwirksam, so dass die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.
In der Praxis dürfte dies dazu führen, dass Hersteller künftig möglicherweise eher geneigt sein dürften, Garantieversprechen als kostenlose Zusatzleistung, sozusagen im Kaufpreis inbegriffen, anzubieten, weil Hersteller dann in der inhaltlichen Ausgestaltung der Garantie freier sind. Der Käufer eines Neuwagen dagegen hat ein gegenteiliges Interesse daran, bei Vereinbarung einer Garantie über den Zeitraum der Sachmängelhaftung hinaus dies in einer gesonderten Vereinbarung und durchaus entgeltpflichtig zu regeln.