Verwaltungsgericht Münster klärt Verfahrensfristen für Antragstellung im ÖPNV

Das Verwaltungsgericht Münster hat in drei von uns betriebenen Verfahren (Urt. v. 3.12.2019 – 11 K 5568/16, 11 K 5345/17, 11 K 6467/17) zugunsten des von uns vertretenen Verkehrsunternehmens entschieden und die angegriffenen Genehmigungsentscheidungen der Bezirksregierung Münster aufgehoben.

Antragstellung: Ein Jahr vor Ablauf – oder drei Monate nach Vorabbekanntmachung?

Dabei hat sich das Gericht dezidiert mit dem umstrittenen Verhältnis der beiden zentralen Fristenregelungen für die Stellung eigenwirtschaftlicher Anträge befasst. Gemäß § 12 Abs. 5 PBefG muss ein eigenwirtschaftlicher Antrag spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums gestellt werden.

Gemäß § 12 Abs. 6 PBefG muss der Antrag hingegen spätestens drei Monate nach einer durch den Aufgabenträger veröffentlichten Vorabbekanntmachung gestellt werden. Umstritten war seit der PBefG-Novelle im Jahr 2013, wie zu verfahren ist, wenn eine Vorabbekanntmachung 15 Monate vor Beginn des Geltungszeitraums oder später veröffentlicht wird, die Zwölfmonatsfrist des § 12 Abs. 5 PBefG und die Dreimonatsfrist des § 12 Abs. 6 PBefG also miteinander interferieren. Besonders war streitig, wie eine Vorabbekanntmachung zu bewerten ist, welche erst nach Ablauf der Frist gemäß § 12 Abs. 5 PBefG erlassen wird, also später als 12 Monate vor Beginn des Geltungszeitraums.

Späte Vorabbekanntmachungen in den Münsterlandkreisen Borken und Coesfeld

Die Münsterlandkreise Coesfeld und Borken hatten in diesen drei Verfahren Vorabbekanntmachungen veröffentlicht, deren Dreimonatsfrist gemäß § 12 Abs. 6 PBefG sich mit der Jahresfrist des § 12 Abs. 5 PBefG ganz oder teilweise überschnitten. Konkurrenzunternehmen der durch uns vertretenen Klägerin hatten diese "späte Vorabbekanntmachungen" jeweils genutzt, um daraufhin wettbewerbliche Anträge zu stellen, dies jedoch nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 12 Abs. 5 PBefG. Die Bezirksregierung Münster hatte daraufhin als zuständige Genehmigungsbehörde besagten Konkurrenzunternehmen die Genehmigung erteilt und unserer Mandantschaft diese verweigert.

Auslegung ergibt: Fristen sind zwingend nebeneinander anzuwenden

Das Verwaltungsgericht Münster befand in allen drei Fällen, dass die Genehmigungsentscheidung der Bezirksregierung rechtswidrig ist und hob deswegen deren Bescheide auf.

Die Frist des § 12 Abs. 5 S. 1 PBefG werde nicht durch die Vorschrift des § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG verdrängt (so bereits VG Gießen, Urt. v. 14.2.2018 – 6 K 3691/16.GI). Die Frist des § 12 Abs. 5 S. 1 PBefG sei neben der Frist des § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG stets subsidiär anwendbar und zwingend einzuhalten. Auch wenn die Frist des § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG später als die Frist des § 12 Abs. 5 S. 1 PBefG ablaufe, müsse die Frist des § 12 Abs. 5 S. 1 PBefG eingehalten werden.

Dies lasse sich zunächst bereits dem Wortlaut der Vorschriften entnehmen, der keinerlei Verdrängung der einen oder anderen Norm vorsehe. Sofern der Gesetzgeber ein Spezialitätsverhältnis begründen möchte, obliege es in Zweifelsfällen ihm, dies hinreichend deutlich zu kennzeichnen. Auch der Sinn und Zweck der Norm spreche für die Auslegung des Gerichts; denn der § 12 Abs. 5 S. 1 PBefG bezwecke, der Genehmigungsbehörde für die Bearbeitung eines eigengeschäftlichen Antrags ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen. Dieser Zweck werde nicht erreicht, wenn der Aufgabenträger durch eine späte Vorabbekanntmachung die Bearbeitungs- und Entscheidungsfrist der Genehmigungsbehörde eigenmächtig verkürzen könne. Auch die Gesetzgebungsmaterialien und systematische Auslegung sprächen für das vom Gericht gefundene Ergebnis.

Eigenwirtschaftlicher Antrag darf nicht an Anforderungen verspäteter Vorabbekanntmachung gemessen werden

Das Verwaltungsgericht Münster hält in seinen Urteilen zudem fest, dass im Rahmen der Bewertung eines eigenwirtschaftlichen Antrags die Genehmigungsbehörde den Antrag ausdrücklich nicht an den inhaltlichen Maßstäben einer späten Vorabbekanntmachung messen darf.

Begrüßenswert: Keine Beseitigung unliebsamer Anträge durch späte Vorabbekanntmachung

Die Urteile sind zu begrüßen. Sie beseitigen die Unsicherheit eigenwirtschaftlich operierender Unternehmen, sich womöglich nicht darauf verlassen zu können, einen Wettbewerb durch rechtzeitigen Einsatz ihres Know-hows für sich entscheiden zu können. In der Vergangenheit haben Aufgabenträger ihre bereits ab 27 Monate vor beabsichtigtem Geltungszeitraums möglichen Vorabbekanntmachungen oftmals "verschlafen". Ohne Vorabbekanntmachung fristgemäß gestellte eigenwirtschaftliche Anträge wurden insbesondere im Münsterland oftmals zum Anlass genommen, zeitlich nachfolgende oder sehr späte Vorabbekanntmachungen vorzunehmen. Dies bewirkte bislang, dass entweder der eigenwirtschaftliche Antrag aufgrund hoher Anforderungen der Vorabbekanntmachung "genehmigungsunfähig gemacht" wurde, und/oder dass Wettbewerber durch die europaweite Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung überhaupt erst auf die Liniengenehmigung aufmerksam geworden sind und einen Konkurrenzantrag gestellt haben, der sonst nicht – jedenfalls nicht fristgemäß – erfolgt wäre. Der Aufgabenträger hatte es quasi in der Hand, ungeliebte eigenwirtschaftlicher Anträge nach Belieben und sehr spät aus dem Weg zu räumen. Dieser bislang gängigen Praxis hat das Verwaltungsgericht zu Recht und mit überzeugenden Argumenten einen Riegel vorgeschoben.

Bei Fragen im Bereich ÖPNV-Recht wenden Sie sich gerne an Dr. jur. Sebastian Roling, Till Martin und Dr. jur. Anna-Katharina Kraemer.

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open