Verwaltungsrecht: Lust und Last des Grundstücksanschlusses

Eine etwas kuriose Fallgestaltung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 13.9.2018 entschieden. Es ging in diesem, von uns vertretenen Fall darum, dass ein Grundstückseigentümer den Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation seiner Gemeinde verlangte. Hintergrund war, dass er bisher in Eintracht mit seinem Nachbarn über dessen Grundstück entwässert hatte und dieses bisher unproblematische Verhältnis sich einerseits trübte, andererseits er aber auch bei Begründung dieser Kooperation keine Sicherheit vorgesehen hatte. So bestand weder eine Grunddienstbarkeit noch eine Baulast zur Nutzung des fremden Grundstückes. Das Dilemma zeigte sich dann als nämlich der Kläger erfahren musste, dass die Gemeinde auch nicht willens war, ihm einen eigenen Anschluss zu legen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dadurch ein erheblicher Aufwand für die Gemeinde entstehe und dieser es rechtfertige, jedenfalls dann, wenn sich der Kläger zu diesen erhöhten Kosten nicht verpflichte, ein Anschlussrecht abzulehnen. Der Kläger klagte schließlich gegen die Gemeinde mit dem Antrag den ablehnenden Bescheid der Gemeinde aufzuheben und diese zu verurteilen, ihn an das Abwassernetz anzuschließen.

Verjährung des Anspruches auf Kanalanschluss

Diese Ablehnung begründete die Kommune, aus deren Satzung sich ein solches Anschlussrecht ergab, zuletzt dann damit, dass der Anspruch verjährt sei. Es gebe zwar keine entsprechende Verjährungsregelung aus der Satzung und im öffentlichen Recht, aber hierzu seien die privatrechtlichen Regelungen des BGBs analog heranzuziehen. Da der Kläger sein Gebäude schon seit langer Zeit auf diesem Grundstück habe und die Konstruktion mit seinem Nachbarn in Bezug auf den Abwasserkanal Bestand habe, erhebe an dieser Stelle in Anwendung des § 195 BGB die „Einrede der Verjährung“. Die Gemeinde müsse nicht auf Dauer solche Dinge vorhalten. Im Übrigen habe der Kläger seinen Anspruch auch verwirkt.

Gericht verurteilt Gemeinde zum Anschluss

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat in seiner Entscheidung, Az. 2 A 5/17 diese Begründung für nicht nachvollziehbar gehalten. Zunächst hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Anspruch sich unmittelbar aus dem Satzungsrecht ergebe. In dieser Satzung stehe eindeutig, dass jedes Grundstück einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben müsse und in diesem Fall, in dem der Kläger auf einen Anschluss gedrängt hatte, auch haben dürfe. Ausschlaggebend sei allein die Tatsache, dass das Grundstück selbstständig sei. Eine Einschränkung des Satzungsrechtes bestehe insofern nur, wenn eine öffentliche Abwasserleitung nicht vorhanden sei, es also auch keine Anschlussmöglichkeit gäbe.

Dieser Anspruch sei auch nicht erloschen, weil die seinerzeitige Herstellung des Anschlusses über das Grundstück des Nachbarn eben kein unmittelbarer eigener Anschluss sei. Ein rechtlich selbstständiges Grundstück habe eben auch das Recht auf einen eigenen Anschluss.

Verjährung nur für vermögensrechtliche Ansprüche

Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Zwar könne man Verjährungsvorschriften den Bürgerlichen Gesetzbuches auch analog anwenden. Dies sei aber nur dann gegeben, wenn vermögensrechtliche Ansprüche, also z. B. Geldleistungen, in Frage stünden. Öffentliche Rechte und Pflichten unterlägen keiner Verjährung. Einzig denkbar sei der Rechtsgrund der Verwirkung, der aber eben in diesem Fall, trotz des langen Zeitablaufes, alleine deshalb nicht in Frage komme, weil es an dem Umstandsmoment fehle. Dies erfordere nämlich, dass es einen Tatbestand gäbe, den der Kläger geschaffen habe, aus dem die Gemeinde darauf vertrauen könne, dass er eben kein Anschluss verlange. Allein die Tatsache, dass er über seinen Nachbarn entwässere, reiche hierzu nicht aus.

Im Ergebnis wurde dem Anschlussverlangen vollumfänglich stattgegeben.

Fazit

Interessant an dieser Entscheidung ist neben dem recht kuriosen Verhalten der Kommune nicht so sehr, dass es einen Anschluss- und Benutzungszwang der Grundstücke gibt. Interessant ist vielmehr, dass ein Bürger nach dieser Entscheidung eben auch verlangen kann, angeschlossen zu werden ohne dass die Gemeinde ihm etwas entgegensetzen kann, außer es ist in der Satzung vorgeschrieben. Die Frage der Verjährung ist ein gern gebrachtes und auf dem ersten Blick auch möglicherweise überzeugendes Argument. Richtig ist aber eben auch, dass die Verjährung nicht dazu führen kann, dass die Gemeinde sich ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge entzieht. Denn korrespondierend zum Anschluss und zum Benutzungszwang gibt es eben ein auch zeitlich nicht limitiertes Recht auf Anschluss.

Beachten muss man bei solchen Fällen natürlich immer, dass es auf die Fragen des Einzelfalles ankommt. Gerade vor dem Hintergrund der zurzeit im praktischen Bauleben sehr häufig werdenden Grundstücksteilungen wird diese Entscheidung aber ein wichtiges Signal für diejenigen sein, die aus großen Grundstücken kleine machen und sich bei diesen dann die Frage des Anschlusses stellt. Zu raten ist in solchen Fällen zu einem direkten Anschluss an den Kanal der Kommune. Sollte sich in diesen Fällen diese Möglichkeit aus tatsächlichen, rechtlichen oder schlichten wirtschaftlichen Gründen nicht stellen, wäre bei einer Entwässerung über ein anderes Grundstück immer darauf zu achten, dies auch abzusichern. Zwar mag das Verhältnis zum Nachbarn zunächst ungestört und gut sein. Dies kann sich aber im Laufe der Jahre verändern. Wenn dann die bisher verlegte Leitung nicht mehr den rechtlichen Anforderungen genügt oder defekt ist, stellt sich immer die Frage, wer die Zeche zahlt. Es stellt sich aber auch bei einer Neuverlegung dann die Frage, ob ein Nachbar eine solche Verlegung über sein Grundstück dulden muss. Dies ist Frage des Einzelfalles und kann hier nicht abstrakt beantwortet werden. Hilfreich ist es aber in solchen Fällen immer, wenn zu Beginn einer solchen nachbarschaftlichen Kooperation eine vertragliche Regelung geschaffen wird und diese Rechte eben auch abgesichert werden, entweder durch eine dingliche Sicherung auf Leitungsrecht, oder aber eine entsprechende Baulast.

Zu diesen Fragen beraten wir Sie gerne, Ansprechpartner ist:

Jan Kuhlmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Erster Beigeordneter a.D.

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