In dem von uns vertretenen Normenkontrolleilverfahren wurde heute antragsgemäß § 11 Abs. 6 der Niedersächsischen Coronaverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Es ging darum, dass Fußballspiele nur bis 500 Teilnehmer durchgeführt werden durften.
Die Maßnahme greife aber erheblich in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Antragsteller zu 2., 3. und 5. (VfL Osnabrück, SV Meppen und Eintracht Braunschweig) und weiterer Normadressaten und Drittbetroffener ein. Es sei den Antragstellern nicht mehr möglich, die Fußballspiele ihrer Profimannschaften vor einem großen (Heim-)Publikum auszutragen. Dadurch erlitten sie zum einen Nachteile im beruflichen Wettbewerb, da die Unterstützung des Publikums die Spieler in der Regel zu besonderen Leistungen motiviert und zum anderen auch - wie von ihnen im Einzelnen dargelegt - erhebliche finanzielle Einbußen, so das OVG.
Diese Begründung liegt exakt auf unserer Begründungslinie und bestätigt unsere Rechtsauffassung.
Die Vereine können jetzt die Durchführung der Spiele bei den örtlichen Behörde beantragen. In diesem Rahmen sind dann die konkreten Anforderungen zu definieren, unter denen die Spiele durchgeführt werden.
Die Entscheidung liegt hier zum Download an.