Vorsicht bei der Kettenschenkung

Die sogenannte Kettenschenkung (Eltern schenken Kindern; Kinder schenken weiter) ist ein beliebtes und probates Mittel zur Ausnutzung von erbschaftsteuerlichen Freibeträgen.

Das Finanzgericht München -4 V 548/11-  hat jüngst – noch nicht rechtskräftig – entschieden, dass ein Zwischenerwerber grundsätzlich nicht bereichert sei, wenn er den Gegenstand sogleich weiterschenkt. In jenem Fall hatte ein Vater eine Wohnung auf seinen Sohn übertragen und dieser in der nächsten Urkunde des gleichen Notars den 1/2 Miteigentumsanteil auf seine Ehefrau. Hier ging das Finanzgericht von einer unmittelbaren Schenkung des Vaters an seine Schwiegertochter aus.

Frist vor einer Weiterübertragung einhalten

Wenn dieses Ergebnis vermieden werden soll, muss der Zwischenerwerber die Entscheidungsbefugnis haben, was mit dem Schenkungsgegenstand geschieht. Hier ist nach Erachten von Fachanwalt Hermann Roling jedenfalls eine gewisse Frist vor einer Weiterübertragung einzuhalten.

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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