Wer darf wo rollen?

Jetzt zur warmen Sommerzeit sind zusätzliche Verkehrsteilnehmer wie Skateboarder, Inlineskater und Segways auf Bürgersteigen und Straßen unterwegs. Wir geben einen Überblick über die Rechtslage: 

Seit 2002 gelten Inlineskater als besondere Fortbewegungsmittel nach § 24 Abs. 1 StVO. Für sie gelten die Regeln des Fußgängerverkehrs, d.h. sie müssen die Gehwege benutzen. Sie dürfen auch in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen fahren, allerdings immer nur in Schrittgeschwindigkeit (max. 7 km/h). Ein Ausweichen auf Radwege ist nicht gestattet, es sei denn, es gibt ein Zusatzzeichen mit Inlineskater- Symbol. Ansonsten ist die Straßenbenutzung nur gestattet, wenn kein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist. 

Rechtliche Lage bei Skateboards und Longboards nicht eindeutig

Bei Skateboards, den einachsigen Waveboards sowie den größeren Longboards ist die rechtliche Lage nicht eindeutig. Gelten die Bretter mit den vier oder zwei Rollen als „besondere Fortbewegungsmittel“, dann gehören sie auf den Gehweg. Statt als Fortbewegungsmittel können Skateboards aber auch als Sportgeräte eingestuft werden. In diesem Fall dürfen die Boards nur auf Halfpipes oder anderen Sportflächen genutzt werden. Auf der Straße darf mit den Brettern keinesfalls gefahren werden. 

Insbesondere in Großstädten werden von Touristen Segways genutzt. Diese einachsigen Elektroroller werden im Gesetz als „elektronische Mobilitätshilfe“ bezeichnet und sind erst seit 2009 im Straßenverkehr zugelassen. Sie dürfen auf Radwegen, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Radwegefurten fahren. Das gilt auch außerhalb von Ortschaften. Auf Bürgersteigen dürfen Segways nicht gefahren werden. Genauso ist das Benutzen von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen verboten. In Fußgängerzonen müssen Segway- Fahrer ihre Geschwindigkeit anpassen und Fußgänger beachten, die Vorrang haben. Da Segways Geschwindigkeiten von bis zum 20 km/h erreichen, ist mindestens ein Mofa- Führerschein erforderlich. 

Ralf Wöstmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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