Werkleistung mangelhaft trotz Einhaltung der Regeln der Technik

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 27.09.2012 (Az. 17 U 170/11) entschieden, dass die Werkleistung des Unternehmers auch dann mangelhaft sein kann, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht, aber nicht funktionstauglich ist.
 
Der Auftragnehmer hatte von ihm geplante Wasserinstallationen in einem Neubau ausgeführt und Rohre verlegt, die nach kurzer Zeit undicht wurden, wodurch es zu Wasserschäden kam. Es stellte sich heraus, dass der Auftragnehmer die Rohre entsprechend der geltenden Regeln der Technik verlegt hatte, und die Schäden nur darauf zurückzuführen waren, dass das Trinkwasser – für den Auftragnehmer unvorhersehbar – einen hohen Chloridanteil aufwies, wofür das Material des Auftragnehmers ungeeignet war. 

Vertraglich vereinbarter Erfolg schlägt anerkannte Regeln der Technik

Das OLG befand, dass selbst wenn dem Unternehmer hier kein Verschulden zu Last fällt, und Planung und Ausführung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme den Regeln der Technik entsprochen haben sollten, die Werkleistung mangelhaft ist, weil nicht funktionstauglich.

Die Beachtung der anerkannten Regeln der Technik schließe - so auch der BGH - die Annahme eines Mangels nicht aus. Denn geschuldet sei der vertraglich vereinbarte Erfolg, nicht bloß ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Werk. Undichte Rohre seien daher stets mangelhaft.

Die Entscheidung mutet für Auftragnehmer hart an, ist aber richtig. Der Werkunternehmer schuldet einen Erfolg, er hat für die Funktionstüchtigkeit seines Werks verschuldensunabhängig einzustehen, dies sogar dann, wenn die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart gar nicht zu erreichen ist. In einer solchen Situation muss der umsichtige Auftragnehmer daran denken, unverzüglich und schriftlich jedenfalls Bedenken, gegebenenfalls auch Behinderung anzumelden. Das gilt sowohl im VOB-Vertrag als auch im BGB-Bauvertrag.

Bei Fragen zum privaten Baurecht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Ralf Wöstmann, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Ralf Wöstmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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