Oftmals kennt ein Erbe den Nachlass nicht oder nur teilweise. Damit er den Umfang des Nachlasses ermitteln kann, geben ihm Gesetz und Rechtsprechung eine Reihe von Auskunftsansprüchen.
Auskunft durch ein Bestandsverzeichnis
So muss dem Erben jeder, der kein Erbrecht hat, aber im Besitz von Nachlassgegenständen ist, hierüber Auskunft durch ein Bestandsverzeichnis erteilen, welches sich auch auf Surrogate, Nutzungen und Früchte erstreckt.
Auch über nicht mehr vorhandene Nachlassgegenstände ist Auskunft zu erteilen und es sind Belege vorzulegen. Wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt, kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.
Auskunftsanspruch gegen Hausgenossen
Ein weiterer Auskunftsanspruch besteht gegen sog. Hausgenossen. Diese müssen Auskunft erteilen
- welche erbrechtlichen Geschäfte sie geführt haben;
- was ihnen über den Verbleib von Nachlassgegenständen bekannt ist;
- ob und in welcher Höhe ein Wertersatz für die entfernten Gegenstände in den Nachlass gelangt ist.
Hausgenossen sind z. B. der ehemalige Lebensgefährte, Hauspersonal, Zimmernachbarn, Mitmieter oder Miterben des Verstorbenen.
Schließlich hat ein Erbvertragserbe oder ein Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testamentes einen Anspruch auf Auskunft gegen einen vom Erblasser Beschenkten, wenn er auf die Auskunft angewiesen ist um Klarheit über die Schenkung zu erhalten und der Beschenkte die Auskunft problemlos erteilen kann.
Die Auskunftsansprüche bereiten fast immer eine Herausgabe- oder Zahlungsklage vor. Je gründlicher und professioneller dies erfolgt, desto erfolgreicher die nachfolgende Klage.
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