Wilde Tiere in der Stadt

OVG Niedersachsen bestätigt die Rechtswidrigkeit des "Wildtierverbots" für Zirkusaufführungen 

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Beschwerde der Stadt Hameln gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover zurückgewiesen, mit dem die Stadt verpflichtet worden war, trotz eines vom Rat beschlossenen "Wildtierverbots" eine Gastspielerlaubnis für eine Zirkusaufführung neu zu bescheiden. 

Die Antragstellerin, der Zirkus Charles Knie, hatte bei der Stadt Hameln beantragt, Anfang April für vier Tage einen städtischen Platz für ein Gastspiel nutzen zu können. Hierbei sollten auch Zebras, Lamas und Kängurus gezeigt werden. Diesen Antrag lehnte die Stadt Hameln ab, nachdem der Rat der Stadt am 15.06.2016 beschlossen hatte, dass kommunale Flächen nur noch für Zirkusbetriebe zur Verfügung gestellt werden sollen, die keine Tiere wildlebender Arten mit sich führen (zu den die vorgenannten Arten zählen). 

Kläger: Frage nach Verbot nur vom Bundesgesetzgeber zu regeln

Auf den dagegen gerichteten Eilantrag des Zirkusunternehmens hatte das Verwaltungsgericht der Stadt Hameln mit Beschluss vom 12.01.2017 (Az.: 1 B 7215/16) aufgegeben, über den Antrag neu zu entscheiden, weil die beschlossene Beschränkung der Nutzung rechtswidrig sei. Mit dem kommunalen "Wildtierverbot" solle etwas für kommunale Flächen verboten werden, was nach bundesrechtlichen Regelungen des Tierschutzgesetzes aber erlaubt sei. 

Die Frage eines Verbotes wild lebender Tiere in Zirkussen sei demgemäß einzig vom Bundesgesetzgeber zu regeln. Dieser habe aber im Rahmen des Tierschutzgesetzes lediglich festgelegt, dass das gewerbliche Zur-Schau-Stellen von Tieren in Zirkussen einer behördlichen Erlaubnis bedürfe. Weil der Zirkus über eine entsprechende Erlaubnis verfüge, könne die Stadt kein Verbot aussprechen. 

OVG Niedersachsen: Versagung der Gastspielerlaubnis rechtswidrig

Die daraufhin erhobene Beschwerde der Stadt Hameln blieb letztlich beim Oberverwaltungsgericht erfolglos. Sie sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, nachdem die Stadt Hameln der Antragstellerin am 06.02.2017 zunächst die begehrte Gastspielerlaubnis vorbehaltlos erteilt und einen entsprechenden Nutzungsvertrag ohne Einschränkungen mit der Antragstellerin abgeschlossen habe. Darüber hinaus hat der 10. Senat die Versagung der Gastspielerlaubnis auch in der Sache als rechtswidrig erachtet und damit Vorinstanz bestätigt. 

Danach kann eine Kommune einem reisenden Zirkusunternehmen, das über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Mitführen von Wildtieren verfügt, die Überlassung kommunaler Flächen weder allgemein noch im Rahmen von Regelungen über die Benutzung ihrer öffentlicher Einrichtungen aus tierschutzrechtlichen Gründen versagen. Darüber hinaus greift das "Wildtierverbot" auch unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung von Zirkusunternehmen ein, denen das Mitführen von Wildtieren auf diese Weise nicht mehr möglich sein soll. 

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. 

Beschluss des OVG Niedersachsen vom 02.03.2017, Az.: 10 ME 4/17 

Quelle: Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 03.03.2017

Jan Kuhlmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Erster Beigeordneter a.D.

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