Zivilrecht: Verjährung und vorsätzlich unerlaubte Handlung

Der Gläubiger eines Zahlungsanspruches stellt nicht ganz selten fest, dass er nicht nur einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Schuldner auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage hat, sondern darüber hinaus der Schuldner insbesondere bei der Eingehung vertraglicher Verbindlichkeiten hinsichtlich seiner Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit getäuscht hat. 

Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung bietet dem Gläubiger vielfältige Vorteile

In derartigen Fällen kommt die Feststellung einer sogenannten Deliktsforderung, also einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, in Betracht. Die Feststellung einer Forderung als Forderung auch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung bietet dem Gläubiger vielfältige Vorteile. Zum einen ist dem Gläubiger damit die Möglichkeit eröffnet, in der Zwangsvollstreckung gegenüber anderen Gläubigern privilegiert vorzugehen, beispielsweise durch eine Reduzierung der Pfändungsfreigrenze gem. § 850f Abs. 2 ZPO. Dem Schuldner verbleiben in diesem Fall nicht mehr die Freibeträge aus der Lohnpfändungstabelle zu § 850c ZPO, sondern nur noch das für die Lebensführung unerlässliche Maß. Die Vollstreckungsgerichte orientieren sich dabei an Beträgen auf dem Niveau von Leistungen nach dem SGB II, also Sozialleistungen. Der den konkret vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Freibetrag übersteigende Betrag ist dann bei einer Lohnpfändung des Gläubigers einer Deliktsforderung in vollem Umfang pfändbar.

Deliktsforderungen nehmen an der Restschuldbefreiung nicht teil

Ein weiterer sehr wesentlicher Vorteil für den Gläubiger ist, dass der Schuldner keine Möglichkeit hat, sich der Forderung durch ein Insolvenzverfahren zu entledigen. Deliktsforderungen nehmen an einer Restschuldbefreiung, die einem Schuldner auf Antrag in einem Insolvenzverfahren erteilt werden kann und nicht selten das eigentliche Ziel eines Insolvenzverfahrens ist, nicht teil. Der Gläubiger einer Deliktsforderung kann also nach dem Ende des Insolvenzverfahrens auch weiterhin gegen den Schuldner vollstrecken, anders als „normale“ Gläubiger, deren Forderungen erlöschen.

Die nachträgliche Erhebung einer titelergänzenden Feststellungsklage

Die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung kann entweder bereits mit der Titulierung des Anspruches begehrt werden, wenn dem Gläubiger dies zum Zeitpunkt der Einleitung gerichtlicher Schritte bereits bekannt ist. Häufig aber erfährt der Gläubiger erst später, beispielsweise im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Leistungsurteil, dass sein Schuldner nie in der Lage war, tatsächlich Zahlung zu leisten, obwohl er eine entsprechende vertragliche Verpflichtung übernommen hat. In einem derartigen Fall kommt regelmäßig die nachträgliche Erhebung einer titelergänzenden Feststellungsklage in Betracht. 

Der Gläubiger kann dann titelergänzend die Feststellung verlangen, dass die (bereits titulierte) Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung des Schuldners beruht. Wird dies vom Gericht festgestellt, was der Gläubiger hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen naturgemäß im Streitfall nachweisen muss, dann ergeben sich die oben genannten Vorteile und auch Privilegien in der Zwangsvollstreckung.

Verjährung von Deliktsforderungen 

Streitig war in den vergangenen Jahren, ob ein Gläubiger auch noch längere Zeit nach Titulierung den besonderen Charakter der Forderung als Deliktsforderung feststellen lassen kann oder ob ein derartiger Anspruch gleichfalls der Verjährung unterliegt. Viele Instanzgerichte haben angenommen, dass auch der Feststellungsanspruch des Gläubigers der Verjährung unterliegt, wobei uneinheitlich teilweise eine 3jährige oder auch 5jährige Verjährungsfrist angenommen worden ist. Diese Frist begann ab Kenntnis des Gläubigers von den wesentlichen Umständen, die für die Beurteilung als Deliktsforderung maßgeblich waren.

Dem hat der BGH im Dezember 2010 einen Riegel vorgeschoben. Der BGH hat mit Entscheidung vom 02.12.2010, AZ IX ZR 247/09 ausdrücklich festgehalten, auch im ersten Leitsatz der Entscheidung, dass der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung einer Deliktsforderung nicht nach den Vorschriften verjährt, welche für die Verjährung des Leistungsanspruches gelten. 

Noch wichtiger ist allerdings, dass der BGH in den Entscheidungsgründen festhielt, der Feststellungsanspruch unterläge überhaupt nicht der Verjährung. Damit dürfte für die Praxis geklärt sein, dass der Gläubiger eines nicht verjährten Zahlungsanspruches auch noch viele Jahre nach ursprünglicher Titulierung berechtigt ist, beispielsweise Feststellungsklage zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen eine angemeldete Deliktsforderung zu erheben.

Ihr Ansprechpartner in Forderungsangelegenheiten:

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open