Zuwendungsbescheid für Coronahilfe rechtmäßig – keine Rückforderung durch NBank möglich

In einem von unserem Büro vertretenen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück hob die Erste Kammer einen Rückforderungsbescheid der NBank auf.

Der Kläger hatte für seine Tätigkeit als Kunstschmied einen Investitionszuschuss zum Erwerb einer Plasmaschneidemaschine in Höhe von 18.000 € beantragt und im Rahmen des Programmes „Neustart Niedersachsen Investition“ auch gewährt bekommen.

Vorbehalt hält Prüfung des Gerichtes nicht Stand

Im Rahmen der Prüfung der Gewährung von Fördermitteln wurde ein Vorbehalt geltend gemacht. Die Bewilligung der Höhe der Förderung ergehe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Diese bleibe einem späteren Bescheid, dem Schlussbescheid, vorbehalten. Es wurde ausgeführt, dass eine Reduzierung möglich sei.

Der Kläger erwarb nach Erhalt des Zuwendungsbescheides die Maschine und nutzte diese für seinen Betrieb. Den Verwendungsnachweis reichte er vereinbarungsgemäß nach.

Bedenken der NBank nicht wesentlich

Bei Prüfung des Bescheides machte die NBank dann eine Vielzahl von Bedenken geltend, u.a. auch, dass der Betrieb nicht förderfähig sei, da es sich nicht um eine „gewerbliche Tätigkeit“ handele. Die Förderung wurde zurückgefordert.

Nachdem diese Rückforderung auch nach Widerspruch des Klägers nicht zurückgenommen wurde, erhoben wir für den Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Osnabrück, Az. dort 1 A 201/21.

Dieses urteilte nun im Sinne unseres Mandanten.

Rückforderungsbescheid ist mangelhaft

Der Bescheid leide nach Auffassung der Kammer an erheblichen Mängeln und sei im Ergebnis rechtswidrig. Er sei weder ein ordnungsgemäßer „Widerrufsbescheid“, noch ein korrekter „Aufhebungs-“ oder „Schlussbescheid“. Denn die NBank habe bereits das „Ob“ der Förderung nicht ordnungsgemäß festgelegt. Vielmehr sei dies offensichtlich und nach den verwendeten Formularen nur auf die Höhe, nicht aber den Rechtsgrund bezogen. Auch die Prüfung der Formulare sei offenbar von der Rechtmäßig- und Förderfähigkeit ausgegangen, ohne eine wirksame Vorläufigkeit festzulegen.

Vertrauensschutz überwiegt

Letztlich sei auch ein überwiegender Vertrauensschutz des Kläger festzustellen, weil die Nachfragen und Prüfungen nach Erlass des Zuwendungsbescheides erstmalig intensiv erfolgten und zu diesem Zeitpunkt bereits die Maschine erworben worden sei.

Förderverfahren ist insgesamt mangelbehaftet

Das Verfahren ist deshalb besonders beachtlich, weil das Förderverfahren der NBank offenbar unter erheblichen Mängeln leidet, die aufgrund der verwendeten Formulare bereits dort angelegt seien und daher auf andere Verfahren übertragbar erscheinen.

Wir raten daher dringend, die Rechtmäßigkeit von Rückforderungen überprüfen zu lassen. Dabei ist unbedingt auf die Fristen – 1 Monat ab Zugang des Rückforderungsbescheides - zu achten.

Wir beraten Sie gerne. Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Jan Kuhlmann steht Ihnen zur Seite.

Jan Kuhlmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Erster Beigeordneter a.D.

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