"Erbenmangel" – wenn ich mal sterbe, wird mein Arzt Erbe?

Wir werden immer älter, und die Statistik spricht eine deutliche Sprache: Die jetzige Großelterngeneration entstammt noch dem Wirtschaftswunder und hat es durch harte Arbeit zu oftmals beträchtlichem Vermögen gebracht; zugleich sind die Zeiten kinderreicher Familien in unserem Kulturkreis vorbei. So seltsam es klingen mag, kann es durchaus "an Erben mangeln".

Nach Fachkräftemangel nun Erbenmangel?

Ein Mangel an Erben kann bereits gesetzlich nicht auftreten – findet sich niemand laut Testament oder in der noch so entfernten Familie, so erbt immer der Staat (allerdings nur Vermögen, keine Schulden).

Mit "Erbenmangel" kann man also allenfalls einen Mangel an erwünschten Erben bezeichnen. Welche Eignungskriterien ein Erblasser aufstellt, bleibt dabei sein höchstpersönliches – mit Verfassungsrang ausgestattetes! – Recht. Etwas zu vererben ist (bei allen Diskussionen über die Erbschaftssteuer) genauso wenig anrüchig, wie etwas zu verschenken. Es handelt sich um Eigentum des Erblassers, und damit kann dieser verfahren, wie er das möchte, ob zu Lebzeiten oder von Todes wegen.

Nicht jeder Erbe muss ein Verwandter sein!

Die Freiheit, sich seine Erben auszusuchen, endet folgerichtig nicht in der Verwandtschaft. Der Erblasser kann jede Person/Organisation mit einer Erbschaft oder einem Vermächtnis bedenken. Gerade wohltätige Vereine mit Rang und Namen gehören in Deutschland zu den meistbedachten Organisationen.

Es können aber auch ganz konkrete Personen von Todes wegen bedacht werden, die dem Erblasser ohne Verwandtschaftsgrad sehr am Herzen liegen. Oftmals besteht der Wunsch, Menschen von Todes wegen zu bedenken, die sich in den letzten Jahren und Monaten besonders um den Erblasser gekümmert haben. Zu nennen sind hier Pfleger und Ärzte, aber auch Berufsbetreuer, die eingesetzt werden, wenn der Erblasser der Betreuung bedarf, jedoch nicht über eine Vorsorgevollmacht verfügt.

Die Erbschaftssteuer bei nichtverwandten Erben

Die steuerlichen Freigrenzen für nichtverwandte, dritte Personen, liegen bei 20.000 €. Jenseits dessen wird die Erbschaftssteuer in Höhe von 30-50 % einen Großteil der Erbschaft "auffressen". Wie viele unterschiedliche Personen und Organisationen bedacht werden, liegt aber im freien Ermessen des Erblassers, sodass er seinen Nachlass in entsprechende Tranchen aufteilen kann.

Pfleger, Ärzte, Betreuer – Erben oder Nichterben, das ist hier die Frage!

Es ist zu berücksichtigen, dass Menschen in ihren letzten Lebensjahren oftmals besonders hilfsbedürftig sind, und Angehörige der Pflege- und Heilberufe diese Abhängigkeit nicht ausnutzen dürfen. Die Gerichte sehen hier eine besondere Schutzbedürftigkeit des Erblassers, damit dieser nicht in später Lebensphase und in Zeiten des Fachkräftemangels um eine möglichst gute Behandlung kämpfen muss durch das Versprechen von "Geschenken von Todes wegen".

Dies heißt umgekehrt jedoch nicht, dass man seine gute Seele auf keinen Fall von Todes wegen bedenken darf. Nicht vergessen werden darf, dass der Erblasser als voll zurechnungsfähiger Erwachsener (sonst könnte er ohnehin kein Testament errichten!) seine eigenen Entscheidungen treffen kann und nicht entmündigt werden darf. Ein wirksames Testament ist eine Frage des Einzelfalls Allerdings droht je nach Umständen des Einzelfalls die Sittenwidrigkeit und damit schlimmstenfalls die Nichtigkeit des gesamten Testaments. Letztendlich handelt es sich um einen sehr sensiblen Bereich und es sind besondere Regeln zu beachten. Vieles ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung ist es z.B. leichter, einen Arzt zu bedenken, als Pflegepersonal, was nicht so recht einleuchten mag. Bei geschickter Gestaltung und Vorbereitung des Testamentes zur rechten Zeit lassen sich jedoch in vielen Fällen Lösungen finden, die den Erblasser vor Ausnutzung schützen und gleichzeitig die Zuwendung ermöglichen.

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Rechtsanwalt und Notar a.D.,
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