Auswirkungen einer Drogenfahrt mit einem E-Scooter

Allgemein bekannt ist, dass derjenige, der betrunken ein Kraftfahrzeug führt, ein Fahrverbot von mehreren Monaten riskiert oder möglicherweise sogar den Verlust seines Führerscheins durch Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies gilt auch für Fahrten unter Drogeneinfluss, da andere berauschende Mittel dem Alkoholeinfluss gleichgestellt sind. In der Sommerzeit nutzen viele Verkehrsteilnehmer nach einem Besuch auf einem Straßenfest oder einem Biergarten, bei dem Alkohol getrunken wird, für die Fahrt nach Hause einen E-Scooter, der ja bekanntlich an jeder Ecke steht und sofort über eine App gebucht werden kann.

Wenn der Nutzer des E-Scooters aber unter Alkohol bzw. Drogeneinfluss steht, ist dies auch durchaus sehr problematisch für den Führerschein/die Fahrerlaubnis. Dies gilt ebenso, wenn eine Trunkenheitsfahrt auf einem Fahrrad begangen wird.

Ist für eine Drogenfahrt mit einem E-Scooter ein Fahrverbot anzuordnen?

Über eine solche Konstellation hat vor Kurzem der Bußgeldsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken entschieden. Dort ging es darum, ob für eine Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt mit einem E-Scooter regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen ist. Dies bejahte das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 29.06.2021 (1 Owi 2 SsBs 40/21).

In dem entschiedenen Fall wurde ein männlicher Verkehrsteilnehmer von der Polizei gestellt, als er unter Drogeneinfluss auf einem E-Scooter fuhr. Der betroffene Verkehrsteilnehmer hatte in erheblicher Menge Betäubungsmittel konsumiert. Konkret ging es um Kokain-Konsum. Bei der vorliegenden Menge, die zu einer konkreten Beeinflussung im Straßenverkehr führte, hätte der betroffene Verkehrsteilnehmer dies erkennen können und die Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss vermeiden können. So sah es jedenfalls das Amtsgericht Kaiserslautern in der 1. Instanz. Dementsprechend wurde der Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain zu einer Geldbuße von 500,00 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein und begründete dies damit, dass bei Verwendung eines E-Scooters nicht regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen sei.

Regelfahrverbot entfällt nicht allein wegen der Art des Kraftfahrzeugs

Das Pfälzische Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Das OLG Zweibrücken führt aus, dass das Regelfahrverbot nicht allein wegen der Art des geführten Kraftfahrzeugs, hier E-Scooter, entfällt. Hinsichtlich der abstrakten Gefährlichkeit der Trunkenheits- oder Drogenfahrt kommt es weniger auf die geringe Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters an. Die Gefährlichkeit resultiert aus der unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise und den Folgewirkungen daraus.

Nach Auffassung des OLG Zweibrücken kommt ein E-Scooter durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotenzial für Dritte zu. Außerdem könne ein E-Scooter deutlich leichter beschleunigen als ein Fahrrad. Diese Geschwindigkeit müsse der Fahrer dann auch beherrschen können. Aufgrund der Fahrposition auf einem solchen Scooter hätten Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise und riefen deutlich schneller kritische Verkehrssituationen herbei.

Bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss agierenden Verkehrsteilnehmen würde diese Gefahrenlage verstärkt. Folglich hat das OLG Zweibrücken die Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern bestätigt, also auch das Fahrverbot.

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