Die (un-)wirksame Unterzeichnung des Testaments

Die (un-)wirksame Unterzeichnung des Testaments

Testamente als letztwillige Verfügungen müssen unterzeichnet sein, damit sie wirksam sind. Was zunächst vollkommen logisch und einfach erscheint, findet sich dennoch immer wieder mit schwerwiegenden Folgen vor Gericht.

Unterschrift unter dem privatschriftlichen Testament

Ein Testament kann privatschriftlich, also ohne Notar, aufgesetzt werden. Hierzu muss es handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. In der Praxis werden derartige Testamente oftmals mit dem Argument angegriffen, es handele sich gar nicht um die Unterschrift des Testierenden und das Testament sei deshalb ungültig. Denn gerade bei Testamenten, die unter dem Eindruck des nahenden Todes verfasst werden, ist der Testierende zuweilen bereits so geschwächt, dass seine Unterschrift beeinträchtigt ist und gerade im Vergleich mit früheren Unterschriften von diesen abweicht. Im gerichtlichen Verfahren hilft dann oftmals nur noch ein Schriftgutachten.

Unterschrift unter dem notariellen Testament

Demgegenüber bieten notarielle Testamente den Vorteil, dass der Testierende vom Notar eindeutig identifiziert werden muss. Der Notar bestätigt die Identität wiederum mit seiner Unterschrift. Mit ihrer Unterschrift unter einer notariellen Urkunde dokumentieren die Beteiligten, dass sie sich ihre Erklärungen zurechnen lassen. Eine Identifikation durch die Unterschrift ist hingegen nicht mehr erforderlich, weil dies bereits durch den Notar über die Kontrolle eines Ausweisdokumentes sichergestellt wird.

Sichere Identifikation auch im Krankheitsfall möglich

Der Notar kann also die wirksame Errichtung eines Testamentes auch im Fall von Krankheit oder Schwäche ermöglichen. Denn nach der Rechtsprechung genügt es für die wirksame Unterzeichnung eines notariell errichteten Testamentes, wenn der Erblasser es auch nur versucht, seinen Familiennamen zu schreiben, und die Unterschrift aufgrund einer krankheitsbedingten Schwächung lediglich aus einem Buchstaben und einer anschließenden geschlängelten Linie besteht.

Vornamen oder Buchstabenkombinationen genügen nicht!

Hingegen ist die Unterzeichnung auch eines notariellen Testamentes nur mit dem Vornamen nicht ausreichend, da sich dann nicht sicher feststellen lässt, ob der Unterzeichner wirklich für die Echtheit des beurkundeten Willens und für die Geltung des beurkundeten Rechtsgeschäfts einstellen will. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Unterzeichner einer notariellen Urkunde der Initiale seines Vornamens eine Kombination aus den ersten drei Buchstaben seines Geburtsnamens und die letzten vier Buchstaben seines Nachnamens hinzufügt, also einen ihn nicht kennzeichnenden "Namen" in Form einer Buchstabenkombination verwendet.

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Dr. Sebastian Roling, LL.M.
Rechtsanwalt und Notar 
Fachanwalt für Erbrecht

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