Auch wenn ein Erblasser einen Erbvertrag geschlossen hat, kann er noch zu Lebzeiten über sein Vermögen verfügen. § 2287 BGB schützt jedoch den späteren Vertragserben vor beeinträchtigenden Schenkungen des Erblassers. Dies gilt analog auch für bindende gemeinschaftliche Testamente und wechselbezügliche Verfügungen.
Dazu muss objektiv eine Schenkung vorliegen, die subjektiv in Beeinträchtigungsabsicht vorgenommen sein muss; beides muss kumulativ vorliegen.
An die Beeinträchtigungsabsicht stellt die Rechtsprechung keine großen Anforderungen; sie liegt allerdings nicht vor, wenn der Erblasser ein sog. „lebzeitiges Eigeninteresse“ hatte, etwa bei einer Übertragung zur Sicherung der eigenen Altersversorgung.
Es ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, die nicht einfach ist und nur mit Hilfe fachlicher Beratung (Rechtsanwalt, Notar) erfolgen sollte.
Bei Fragen zum Erbrecht wenden Sie sich gerne an:
Hermann Roling
Rechtsanwalt und Notar a.D.,
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Sebastian Roling
Rechtsanwalt und Notar