Grundsätzlich bemisst sich das Maß des zu gewährenden Unterhaltes nach der Lebensstellung des Bedürftigen, die sich bei minderjährigen Kindern bis zum Abschluss ihrer Ausbildung von den Eltern ableitet. Die Unterhaltspflicht ist aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss. Dabei entspricht es ständiger familiengerichtlicher Praxis, sich bei der Bemessung des in diesem Sinne angemessenen Unterhaltes an dem Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle zu orientieren.
Höheres Elterneinkommen
Eine allgemein gültige feste Obergrenze (aktuell 15. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) besteht für den Kindesunterhalt aber weiterhin nicht. Vielmehr bleibt dem unterhaltsberechtigten Kind die Darlegung eines noch höheren Unterhaltsbedarfes unbenommen.
Keine bloße Teilhabe am Luxus
Allerdings ist insbesondere beim Unterhalt minderjähriger Kinder zu beachten, dass dieser höhere Unterhaltsbedarf keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern beinhaltet und naturgemäß erst recht nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes dient.
Darlegungs- und Beweislast
Welche Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes nach Unterhaltsrecht relevant sind und welche Wünsche des Unterhaltsberechtigten als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, kann nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der jeweiligen Beteiligten – insbesondere einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflegten aufwendigen Lebensstils – festgestellt werden. Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen vom unterhaltsberechtigten Kind konkret dargelegt werden, wobei an die Darlegungslast keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Wohnbedarf
Ob und in welchem Umfang aufgrund eines erhöhten Wohnbedarfes höhere Kosten auftreten, beurteilt sich in der Regel aus einem Vergleich, der auf Kind entfallenden tatsächlichen Wohnkosten mit den in den Tabellenbedarf der Düsseldorfer Tabelle einkalkulierten Wohnkosten, die üblicherweise mit jeweils 20% des Tabellenbetrages pauschaliert werden. Maßgeblich sind jedoch stets die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, die gegebenenfalls eine Abweichung hiervon erforderlich machen können.
Tatrichterliche Schätzung
Da ein minderjähriges Kind neben seinem Kinderzimmer auch die weiteren Räume der Wohnung mitbenutzt, kann sein Anteil an den tatsächlichen Wohnkosten in der Regel nicht konkret beziffert, sondern nur im Wege einer Schätzung bewertet werden. Dabei wird regelmäßig die Zuweisung eines Drittels der Wohnfläche an das in einem Zwei-Personen-Haushalt lebende Kind aus rechtlichen Gründen regelmäßig nicht zu beanstanden sein. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 20.09.2023 – XIII ZB 177/22 – nochmals bekräftigt.
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