Minderjährige Erben

Wenn Minderjährige miterben und Teil einer Erbengemeinschaft sind, müssen bei der Erbauseinandersetzung im Rahmen des Minderjährigenschutzes Besonderheiten beachtet werden.

Minderjährig ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gleichwohl ist der Minderjährige Träger von Rechten, auch des Erbrechts. Selbst das ungeborene Kind, der sog. nasciturus, kann erben, wenn er gezeugt, aber noch nicht geboren ist, er muss jedoch lebendgeboren werden.

Rechte des ungeborenen Kindes

Eine Erbauseinandersetzung ist kraft Gesetzes zwischen dem Erbfall und der Geburt des Kindes ausgeschlossen. Die Rechte des ungeborenen Kindes werden bis zu dessen Geburt durch einen Pfleger oder die künftigen Eltern wahrgenommen. Für das ungeborene Kind kann die Erbschaft schon ausgeschlagen, jedoch nicht angenommen werden. Besonderheiten bestehen bei der Vor- und Nacherbschaft; eine zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht lebende und auch noch nicht gezeugte Person kann bereits Nacherbe sein, er muss jedoch zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalles geboren oder zumindest gezeugt sein. Wer zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugt war, kann jedoch mit einem Vermächtnis bedacht werden, dieses fällt dann mit der Geburt an.

Erben Minderjährige Vermögen über 15.000,00 EUR, müssen die Eltern hierüber ein Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dem Familiengericht vorlegen. Diese Verpflichtung kann durch Zwangsgeld erzwungen werden; sie wird dadurch sichergestellt, dass Nachlassgericht und Standesamt das Familiengericht über den Vermögenserwerb des Minderjährigen informieren.

Haftung minderjähriger Erben

Die Haftung Minderjähriger für Verbindlichkeiten aufgrund einer Erbschaft wird kraft Gesetzes auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Kindesvermögens beschränkt. Hierauf kann sich der volljährig gewordene Erbe selbst zeitlich unbefristet berufen.

Besonderheiten gelten kraft Gesetzes für volljährig gewordene Mitglieder einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft: Diese müssen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen oder die Gesellschaft kündigen, ansonsten wird vermutet, dass aus der Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft herrührende Verbindlichkeiten nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind und der volljährig gewordene somit unbeschränkt haften würde.

Für minderjährige Erben sind neben den erbrechtlichen auch familienrechtliche Sondervorschriften zu beachten. Werden diese übersehen, kann dies zu einer unbeschränkten Haftung der volljährig gewordenen Erben führen.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an:

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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