Miterben müssen mitwirken

In vielen Erbfällen hinterlässt der Erblasser mehrere Erben; zwischen diesen besteht dann eine Erbengemeinschaft i. S. v. § 2032 BGB.

In einer Erbengemeinschaft kann zwar jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen, nicht jedoch über einzelne Nachlassgegenstände. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Dabei ist jeder Miterbe gegenüber den anderen verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind; lediglich die zur Erhaltung des Erbes notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (eilige Schadensbeseitigung, Feuer, Wasser, Einbruch etc.).

Für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt in der Regel eine Mehrheitsentscheidung der Mitglieder der Erbengemeinschaft. Diese Entscheidungen und Beschlüsse sollten aus Beweisgründen in Protokollen festgehalten und von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnet werden.

Ordnungsgemäße Verwaltung

Grundsätzlich gehören zur ordnungsgemäßen Verwaltung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Verfügungen über Nachlassgegenstände, soweit darin nicht eine wesentliche Veränderung des Nachlasses liegt, eine solche darf nicht beschlossen oder verlangt werden. Ob eine Veränderung wesentlich ist oder nicht, ist umstritten und richtet sich nach den betroffenen Nachlassgegenständen im Einzelfall.

Zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gehört es auch, fällige Forderungen aus Darlehen zu bedienen und Verbindlichkeiten zurückzuführen. Wenn die notwendige Liquidität hierzu nicht vorhanden ist, müssen die Miterben u. U. entscheiden, ob ggf. ein Nachlassgegenstand veräußert wird.

Schadensersatzpflicht bei rechtswidriger Zustimmungsverweigerung

Diese Entscheidung ist nicht zuletzt deshalb schwierig, weil sich ein rechtswidrig die Zustimmung verweigernder Miterbe schadenersatzpflichtig macht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 16.02.2018) hat jüngst entschieden, dass sich Miterben, die an zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten erforderlichen Maßnahmen nicht mitwirken, zum Ersatz dadurch verursachter Schäden der Nachlassgläubiger verpflichtet sind.

In jenem Fall bestand der Nachlass aus zehn Reihenhäusern, von denen die Mehrheit der Erben zwei zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten veräußern wollten. Zwei Mitwerben verweigerten die Zustimmung, weil die Erbengemeinschaft ursprünglich die Gesamtveräußerung aller Einheiten beschlossen hatte und dies einer Teil-Erbauseinandersetzung gleich käme.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dieser Verweigerung eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung erkannt und die Miterben zum Schadensersatz verpflichtet. Obwohl es sich hier um die Veräußerung von Immobilien handele, hätte die Veräußerung von zwei Reihenhäusern von zehn noch nicht eine wesentliche Veränderung des Gesamtnachlasses bedeutet.

Die Verwaltung einer Erbengemeinschaft ist ohnehin nicht einfach; wenn Entscheidungen anstehen, die eine wesentliche Veränderung des Nachlasses bedeuten können, sollten sich jedenfalls Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die beabsichtigen, ihre Zustimmung zu verweigern, fachkundigen Rat einholen.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an:

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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