Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfällen

BGH gewährt Entschädigung bei Motorrädern

Eine häufig vergessene Schadensersatzposition bei der Verkehrsunfallregulierung ist die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung durch den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer. Ein Nutzungsausfall liegt dann vor, wenn das Unfallfahrzeug dem Eigentümer unfallbedingt nicht mehr zur Verfügung steht. Dies kann daran liegen, dass der Pkw des Geschädigten verkehrsunsicher ist oder sich später in der Werkstatt zur Reparatur befindet. Voraussetzung für die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung ist, dass der Pkw repariert oder ein Ersatzfahrzeug beim Totalschaden beschafft wird. Für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung ist die sog. Sanden- Danner- Tabelle maßgeblich. Dort sind ca. 40.000 Autos und Motorräder erfasst und in verschiedene Gruppen von A bis L eingeteilt. Dies bedeutet, dass zwischen 23 EUR (Gruppe A) und 175 EUR (Gruppe L) pro Tag an Nutzungsausfall gezahlt wird. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich stets aus dem Sachverständigengutachten.

Nutzungsausfall auch für Motorräder

Gerade bei dieser Schadensposition sind die Kfz- Haftpflichtversicherer immer wieder kreativ, um sich einer Zahlung zu entziehen. So wird bei Motorrädern gerne behauptet, dass der Geschädigte möglicherweise einen Pkw habe und das Motorrad nur bei gutem Wetter nutze. Einen solchen Fall hatte jüngst der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Der BGH folgte der Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung nicht und argumentierte, dass der Nutzungsausfall beim Motorrad einen wirtschaftlichen Schaden darstelle. Das Motorrad sei als Kraftfahrzeug geeignet, Zeit und Kraft zu sparen und unabhängige Mobilität zu gewährleisten. Der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrades, das als einziges dem Geschädigten zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug nicht ausschließlich zu Freizeitzwecken genutzt werde, stelle sich nicht lediglich als individuelle Genussschmälerung wie bei einem Wohnmobil oder Wohnwagen dar und könne ebenso wie der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen. Auch der Gebrauch eines Motorrades, das nur in der wärmeren Jahreszeit zugelassen sei und auch in diesem Zeitraum nur bei geeignetem Wetter gefahren werde, spare Zeit und Kraft und ermögliche es seinem Nutzer, sein Ziel unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Der Umstand, dass das Motorrad nur bei geeignetem Wetter genutzt werde, spiele erst im Rahmen der konkreten Schadensberechnung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte im streitgegenständlichen Zeitraum zur Nutzung willens und in der Lage gewesen wäre und der Gebrauchsentzug für ihn fühlbar geworden sei.

Voller Schadensersatz nur bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes

Diese BGH- Entscheidung zeigt wiederum, dass nur bei der Beauftragung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht sämtliche Schadenspositionen des Unfallgeschädigten vollständig durchgesetzt werden. Der spezialisierte Rechtsanwalt kann die Höhe und Länge der Nutzungsausfallentschädigung nach Rücksprache mit dem Sachverständigen begründen und durchsetzen. Die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung, nötigenfalls eine Rechtsschutzversicherung im Klageverfahren.

Ihr Ansprechpartner in Unfallsachen:

Ralf Wöstmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open