Gerade bei Fahrzeugen, die auf Firmen zugelassen werden, weiß die zuständige Bußgeldbehörde nicht, wer denn der betroffene Fahrzeugführer war. Nur dieser kann allerdings wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden, zum Beispiel mit einer Geldbuße oder sogar einem Fahrverbot. Insoweit fordert die zuständige Bußgeldbehörde dann den Halter des Fahrzeuges als Zeugen auf, den betroffenen Fahrzeugführer zu nennen oder zumindest mitzuteilen, an wen denn das gemessene Fahrzeug überlassen wurde. Wenn der Halter als Zeuge dann gegenüber der Bußgeldbehörde nicht mitarbeitet, stellt diese zwar das Owi-Verfahren ein, gibt den Vorgang dann aber an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde weiter, die dann häufig mit einer Fahrtenbuchauflage reagiert. Im schlimmsten Fall wird sogar für mehrere Fahrzeuge ein Fahrtenbuch angeordnet, wenn auf den Halter eben mehrere Fahrzeuge zugelassen sind. Diese Vorgehensweise kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Aachen (10 L 792/24) jedoch rechtswidrig sein.
In dem vom Verwaltungsgericht Aachen entschiedenen Fall, wurde ein Pkw mit recht hoher Geschwindigkeit „geblitzt“. Der dann von der Behörde ermittelte Halter bekam von der Owi-Behörde einen Fragebogen übermittelt, indem er aufgefordert wurde, den konkreten Fahrer zu benennen. Dieser machte aufgrund der sehr schlechten Bildqualität zunächst keine Angaben bzw. erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung. Insoweit musste die zuständige Owi-Behörde das Verfahren einstellen. Es erging dann jedoch eine sofortige Fahrtenbuchauflage für sämtliche Fahrzeuge des Halters. In einem Eilverfahren beantragte der Halter daraufhin, dass zunächst festgestellt werden müsse, ob diese Fahrtenbuchauflage rechtmäßig sei. Dies erfolgte im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens, wo also zunächst die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fahrtenbuchauflage beantragt wurde.
Fahrtenbuchanordnung nicht gleich für alle Fahrzeuge eines Halters
Das Verwaltungsgericht Aachen gab diesem Antrag statt und stellte fest, dass die Fahrtenbuchauflage der Behörde grundsätzlich gerechtfertigt sei. Auch bei schlechter Bildqualität reiche es nicht aus, keine Angaben zu machen. Zumindest hätte der Halter einen Kreis von Personen nennen müssen, die Zugriff auf das gemessene Fahrzeug hatten. Das Verwaltungsgericht Aachen führt aber auch aus, dass die Straßenverkehrsbehörde ihr eingeräumtes Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Als rechtsfehlerhaft rügte das Gericht die Auflage, das Führen eines Fahrtenbuches auf alle Fahrzeuge des Halters zu erweitern. Die Behörde habe insoweit nicht dargelegt, warum sie denn annehme, dass die Gefahr bestehe, dass auch im Zusammenhang mit anderen Fahrzeugen Ordnungswidrigkeiten begangen werden könnten. Folglich stellte das Verwaltungsgericht Aachen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Fahrtenbuchauflage bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder her, weil eben die Ausdehnung auf sämtliche Fahrzeuge des Halters rechtswidrig sei.
Ihr Ansprechpartner betreffend Fahrtenbuchauflagen: Rechtsanwalt Ralf Wöstmann, zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht