Sozialamt und Schenkungsrückforderung

Auf die grundsätzliche Problematik bei der Aufgabe eines Nießbrauchsrechts und der darin liegenden Schenkung und deren sozialhilferechtliche Folgen ist an dieser Stelle bereits früher hingewiesen worden.

Das BGH hat hierzu höchstrichterlich entschieden

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu auch in Bezug auf ein zugewendetes Wohnrecht höchstrichterlich entschieden (AZ: X ZR 65/17). In jenem Sachverhalt hatten die Eltern gegenüber den Kindern auf ein Wohnrecht verzichtet. Der BGH stellt klar, dass dieser Verzicht als Schenkung anzusehen ist und der Rückforderung im Fall der Verarmung des Schenkers unterliegt. Eine Verarmung des Schenkers ist auch dann anzunehmen, wenn dieser nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Heimunterbringung aufzubringen.

Der BGH arbeitet heraus, was zu geschehen hat, wenn der Gegenstand - das Wohnungsrecht - selbst nicht herausgegeben werden kann. Gegenstand des Geschenks ist der Verzicht auf das Wohnrecht und die damit verbundene dingliche Belastung des Grundstücks. Der Beschenkte erhält ein lastenfreies Grundstück anstelle des bisher mit einem Wohnungsrecht belasteten.

Unerheblich ist, ob und in welcher Weise und in welchem Umfang der Grundstückseigentümer als Beschenkter die ihm zugeflossene Werterhöhung realisiert hat. Es kommt nach Auffassung des BGH nicht darauf an, ob der Beschenkte das Eigentum veräußert oder in anderer Weise wirtschaftlich verwertet oder gar keinen Nutzen daraus zieht.

Schenkungsrückforderung durch die Sozialbehörde

Kann bei einer Schenkungsrückforderung durch die Sozialbehörde der geschenkte Gegenstand nicht herausgegeben werden, ist gem. §§ 528 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB Nutzungsentschädigung zu leisten. Dieser richtet sich nach der Wertsteigerung des Grundstücks aufgrund des weggefallenen Wohnrechts und auf die vom Beginn der Schenkung angezogenen Nutzungen. Dabei ist für die Bewertung des Wohnrechts die objektive Miete zugrunde zu legen, die mittels der Immobilienwertverordnung und den Wertermittlungsrichtlinien zu kapitalisieren ist. Es ist der Nettowert der jährlich erzielbaren Nutzung zu kapitalisieren durch Multiplikation mit der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten.

Die komplizierte Handhabung von aufgegebenen Nießbräuchen und Wohnrechten durch die Rechtsprechung ändert nichts an der grundsätzlichen Sinnhaftigkeit von der Vereinbarung von Nießbräuchen und Wohnrechten für Übergeber und Schenker. Wichtig ist jedoch, dass die konkrete Ausgestaltung so erfolgt, dass später kein Schenkungstatbestand entsteht. Dies sollte durch eine fachkundige anwaltliche oder notarielle Beratung sichergestellt werden.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an:

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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