In Deutschlands Innenstädten sind immer mehr E-Scooter von entsprechenden Firmen wie Tier oder Lime unterwegs. Die Benutzung ist recht einfach: Anmeldung bei der entsprechenden App und dann kann es auch schon losgehen. Gerade nach einer nächtlichen Kneipentour kann es sehr verlockend sein, einfach auf den E-Scooter aufzusteigen und dann mit diesem nach Hause zu fahren. Hierdurch ergeben sich aber bei einer entsprechenden polizeilichen Kontrolle erhebliche rechtliche Probleme.
E-Scooter als Kfz
Viele E-Scooter-Nutzer glauben, dass ein solches Gefährt wie ein Fahrrad anzusehen ist und damit erst ab 1,6 BAK Promille die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird. Dies ist falsch, weil ein E-Scooter wie ein Kraftfahrzeug anzusehen ist und daher auch die entsprechenden Promille-Grenzen gelten. Bei Fahranfängern und bei Fahrern bis 21 Jahren gilt insoweit ein absolutes Alkoholverbot. Ansonsten droht ein Bußgeld von 25,00 EUR mit einem Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister in Flensburg. Bei Fahranfängern kommt es dann auch zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre mit Anordnung eines Aufbauseminars. Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von 500,00 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot sowie zwei Punkten in Flensburg geahndet wird. Wenn ein Wert von 0,3 Promille BAK bei Nutzung eines E-Scooters vorliegt und daneben noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien etc. vorliegen, spricht man von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Da ein E-Scooter eben auch als Kraftfahrzeug anzusehen ist, führt dies zu einer Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis mit einer entsprechenden Sperrfrist. Ab 1,1 Promille liegt die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit vor, sodass es auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gar nicht mehr ankommt. Es droht dann ein Strafverfahren mit Geldstrafe, drei Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis. Ab 1,6 Promille ist auch mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung („Idiotentest“) zu rechnen.
Führerscheinverlust bei E-Scooter-Nutzung unter Alkoholeinfluss
Da eben ein E-Scooter ein Kraftfahrzeug darstellt, liegt hier nach obigen Grundsätzen ab 1,1 Promille immer eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt vor. Hier kann sich ein Betroffener auch nicht damit verteidigen, dass er meinte, das ein E-Scooter nun mal ein Fahrrad sei. Rechtlich gesehen handelt es sich dann um einen sogenannten Verbotsirrtum oder anders gesagt: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!
In der Rechtsprechung ist aktuell umstritten, ob eine solche Trunkenheitsfahrt immer zur Regelentziehung der Fahrerlaubnis führt oder hiervon in Ausnahmefällen abgesehen werden kann und dann nur ein Fahrverbot von ein bis sechs Monaten verhängt wird. Das Landgericht Osnabrück hat sich in einem jüngst entschiedenen Fall ganz deutlich positioniert. Nach dem das Amtsgericht Osnabrück nur wegen der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe verurteilt hat, ging die Staatsanwaltschaft in Berufung und wollte dann auch die Entziehung der Fahrerlaubnis erreichen. Diesem Rechtstandpunkt hat sich das Landgericht Osnabrück angeschlossen. Das Landgericht Osnabrück argumentiert so, dass wenn man davon ausgeht, dass ein E-Scooter ein Kraftfahrzeug darstellt und dementsprechend bei entsprechender Alkoholisierung eine Trunkenheitsfahrt vorliegt, müsse dann auch zwingend die Fahrerlaubnis entzogen werden. In dem dort entschiedenen Fall lag auch keine Ausnahme und damit kein Spielraum vor. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die deutlich schwerere Sanktion als ein Fahrverbot. Die Entziehung der Fahrerlaubnis führt bei Alkoholfahrten dann auch dazu, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine MPU („Idiotentest“) verlangt.
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