Minijob, Corona und Vergütungsanspruch

Ab März 2020 mussten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine Vielzahl von Betrieben zeitweise schließen, die dort beschäftigten Mitarbeiter konnten über Wochen und teilweise mehrere Monate nicht arbeiten. In den meisten Fällen wurde dies über Kurzarbeit zumindest teilweise aufgefangen und damit wirtschaftlich kompensiert, auch wenn für durch Kurzarbeit betroffene Beschäftigte wirtschaftliche Einbußen verblieben.

Corona und Minijob

Besonders hart betroffenen waren in Folge der zeitweisen Schließung vieler Betriebe geringfügig Beschäftigte, auch als Minijobber bezeichnet. Gerade im Bereich der Gastronomie, im Veranstaltungsbereich und im Einzelhandel arbeiten viele Minijobber, oft auch studentische Aushilfen, die von heute auf morgen von den Arbeitgebern nicht mehr beschäftigt und vergütet wurden. Kündigungen wurden im Regelfall nicht ausgesprochen, wären auch rechtlich im Regelfall angreifbar gewesen, da ein dauerhafter Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit nicht anzunehmen gewesen wäre.

Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Minijobber

Besonders problematisch ist für derartige Beschäftigte, dass mangels der Vereinbarung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Entsprechend können Arbeitgeber derartige Minijobber eben auch nicht in Kurzarbeit schicken.

Rechtlich umstritten war in diesem Zusammenhang dann die Frage, ob ein geringfügig Beschäftigter, der wegen der Folgen der Corona-Pandemie vom Arbeitgeber zeitweise nicht beschäftigt werden konnte, Anspruch auf seine regelmäßige Vergütung hat, die er ohne die Betriebsschließung verdient hätte. Dies wurde von Rechtsprechung und Schrifttum bisher überwiegend angenommen, weil nach gesetzlicher Regelung der Arbeitgeber das sogenannte Wirtschaftsrisiko trägt. Unter diesem Wirtschaftsrisiko wird arbeitsrechtlich verstanden, dass der Arbeitgeber auch dann verpflichtet ist, seine Arbeitnehmer zu vergüten, wenn die tatsächliche Möglichkeit zur Arbeitsleistung wegen eines Umstandes zeitweise entfällt, den keiner der Vertragsparteien zu vertreten hat, wie z.B. die fehlende Belieferung mit Ware wegen eines Streiks bei einem Zulieferer, die Zerstörung einer Maschine in der Produktion des Arbeitgebers, und ähnliche Fälle. Derartige Störungen im Betriebsablauf wurden regelmäßig zum Betriebsrisiko oder auch Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers gezählt, die den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nicht entfallen ließen.

Corona: Kein Vergütungsanspruch für Minijobber

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Entscheidung vom 13.10.2021, die bisher lediglich als Pressemitteilung vorliegt, entschieden, dass Geschäftsschließungen aufgrund hoheitlicher Anordnung zur Eindämmung der Pandemie nicht zum allgemeinen Betriebsrisiko für Unternehmer gehören. Damit hätten Unternehmer auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls eines Minijobbers zu tragen und seien nicht verpflichtet, für die Zeit der nicht möglichen Beschäftigung eine Vergütung zu zahlen. Mit dieser erstmaligen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zu einem derartigen Sachverhalt wurde eine gegenteilige Entscheidung der beiden Vorinstanzen aufgehoben. Vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatte eine Verkäuferin aus Niedersachsen, die als geringfügig Beschäftigte im April 2020 wegen der Schließung des Betriebes aufgrund hoheitlicher Anordnung nicht arbeiten konnte, den eingeklagten Vergütungsanspruch noch zugesprochen erhalten.

Vor dem Bundesarbeitsgericht ging dies nun letztinstanzlich anders und zugunsten des Arbeitgebers aus. Nach Auffassung der höchsten Arbeitsrichter sei es Sache des Staates, für einen Ausgleich der finanziellen Nachteile durch den hoheitlichen Eingriff zur Bekämpfung der Pandemie zu sorgen. In Teilen hat der Staat hier auch Regelungen getroffen, insbesondere durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Für nicht versicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiter bleibt hier allerdings eine Versorgungslücke, die man gegebenenfalls auch als Regelungslücke, bewusst oder unbewusst, begreifen kann.

Kein Vergütungsanspruch für Minijobber bei Corona-Schließung

Mit dem jetzigen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes dürfte zunächst für die Praxis feststehen, dass bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit für einen geringfügig Beschäftigten, die sich aus der behördlich veranlassten Schließung eines Betriebes ergibt, der Arbeitgeber den Verdienstausfall wirtschaftlich nicht tragen muss, oder andersherum, der Arbeitnehmer trotz eigener Leistungsbereitschaft keine Vergütung durchsetzen kann. Ob dies perspektivisch dazu führt, dass auf gesetzgeberische Ebene nun Lösungen geschaffen werden, die den Verdienstausfall zu Lasten der Allgemeinheit dann regeln, bleibt abzuwarten.

Fragen zu diesem Thema sowie allgemein zu arbeitsrechtlichen Fragen beantwortet Ihnen in unserer Kanzlei der Unterzeichner.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open