Im Bauablauf kommt es regelmäßig zur Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen durch den Auftragnehmer. Oft entsteht hieraus Streit, inwiefern der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Mehrvergütung in Anspruch nehmen kann.
Kein Nachtrag ohne genaue Darlegung gegenüber Auftraggeber!
Die erfolgreiche Durchsetzung eines Anspruchs auf Mehrvergütung setzt nach einem jüngst ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 08.03.2012 - 17 U 49/11) voraus, dass der Auftragnehmer jeweils konkret darlegt, welche im Vertrag vorgesehene Leistung sich aufgrund welcher Anordnung des Auftraggebers geändert hat.
Auftragnehmer müssen Preisermittlung vor Gericht substantiiert darlegen
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer gezwungen, zu seiner Preisermittlung auch im gerichtlichen Verfahren vorzutragen. Die weiterhin übliche Bezugnahme lediglich auf umfangreiche Anlagen, die aus sich heraus nicht erklärlich sind, ist hingegen nicht geeignet, den erforderlichen Sachvortrag zu ersetzen.
Auftragnehmer sind dementsprechend gut beraten, bereits bei der Erstellung ihrer Nachträge den erforderlichen Aufwand in der Berechnung und Darlegung der Nachtragsforderung zu leisten, wollen sie nicht riskieren, in der späteren gerichtlichen Durchsetzung erfolglos zu bleiben.
Ralf Wöstmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht