Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 19.1.2011 (Az. IV ZR 7/10) die seit langem in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage geklärt, ob ein formgerechter, vom Behinderten selbst unterschriebener Pflichtteilsverzicht wirksam ist oder nicht.
Sozialhilfeträge berief sich auf die Sittenwidrigkeit des Pflichtteilverzichts
In jenem Fall hatten die drei Kinder -u.a. das behinderte, aber nicht geschäftsunfähige Kind- einen Pflichtteilsverzicht nach dem erstversterbenden Elternteil erklärt. Die Mutter verstarb kurz darauf.
Das behinderte Kind erhielt Eingliederungshilfe gem. § 19 SGB XII. Der Sozialhilfeträger berief sich auf die Sittenwidrigkeit des Pflichtteilverzichts gemäß § 138 BGB. Dessen Klage wurde durch alle Instanzen, zuletzt durch den BGH abgewiesen.
Der BGH begründet seine Entscheidung in Anlehnung an das sog. Behindertentestament, bekräftigt dessen Wirksamkeit und stellt fest, aus der "negativen Erbfreiheit" ergebe sich spiegelbildlich, dass es eine Pflicht zum Erben nicht gebe.