Erben und Vererben - Gerecht verteilen, aber wie?

In normalen Verhältnissen haben Eltern immer das Bestreben, ihre Kinder möglichst gleich zu behandeln. Das Erbrecht geht vom Grundsatz der Universalsubzession aus; dieses Wortungetüm bedeutet, dass der oder die Erben in alle Rechte und Pflichten des Erblassers insgesamt eintreten. Diese Rechtsfolge ist - von einem einzigen Erben abgesehen - meistens nicht gewollt, u. a. weil die dann entstehende Erbengemeinschaft kompliziert zu händeln ist und zu viel Streit führen kann. 

Das Erbrecht bietet eine Reihe von Möglichkeiten, diesen Grundsatz abzuändern, z. B. wie folgt: 

  1. So können Eltern eines von mehreren Kindern zum Erben einsetzen und dieses mit Vermächtnissen zugunsten der übrigen Kinder beschweren, so genannte Gleichstellungsgelder. Weil eine völlige Gleichstellung oftmals aus finanziellen Gründen nicht zu erreichen ist, z. B. bei Unternehmen, Immobilien etc., sollten alle Kinder auf der Basis dieser Regelung einen Pflichtteilsverzicht erklären zur späteren Streitvermeidung. 
  2. Da sich das Vermögen zwischen Testamentserrichtung und Anfall des Erbes nicht selten stark verändert - z. B. Kapitalvermögen, Aktien etc. -, ist ein geeignetes Mittel zur Reaktion darauf das so genannte Quotenvermächtnis. Hierbei vermacht der Erblasser dem oder den Begünstigten entweder einen Bruchteil seines Vermögens am gesamten Nachlass oder an einzelnen Nachlassbestandteilen. Der Quotenvermächtnisnehmer hat zur Bezifferung der Quote auch einen Auskunftsanspruch gegen den Erben. 
  3. Die Eltern können ferner einem oder mehreren Kindern ein so genanntes Vorausvermächtnis aussetzen. Die Besonderheit des Vorausvermächtnisses ist, dass dieses quasi "vorab" an das oder die betreffenden Kinder geht und kein Ausgleich im Verhältnis zu den übrigen Kindern erfolgt. 
  4. Das Gegenstück ist die so genannte Teilungsanordnung. Hier legen die Eltern die Aufteilung des Erbes auf die Erben fest. Ohne zusätzliche Regelungen muss bei Teilungsanordnungen jedoch ein Spitzenausgleich zwischen den Erben erfolgen, d. h. es muss exakt gerechnet werden, wer was zugeteilt bekommen hat und dann eine Ausgleichsrechnung zwischen allen vorgenommen werden. Dies ist meist nicht gewollt und dies können und sollten die Eltern auch durch eine geeignete Formulierung ausschließen. 
  5. Besonderheiten gelten bei Patchworkfamilien, hier muss u. U. mit getrennten Verfügungen der Eltern, Vor- und Nacherbschaft etc. gearbeitet werden. 

Das Erbrecht bietet eine Reihe von Möglichkeiten, unerwünschte Folgen des Grundsatzes der Universalsubzession abzuändern. Dies ist jedoch kompliziert und sollte nicht ohne fachkundige erbrechtliche und erbschaftssteuerrechtliche Hilfe versucht werden, weil jede Variante unterschiedliche erbrechtliche und steuerliche Konsequenzen hat. 

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open