Acht Punkte in Flensburg: Ist dann der Führerschein weg?

Grundsätzlich muss sich ein Führerscheininhaber, der acht Punkte in Flensburg nach dem seit dem 01.05.2014 geltenden Punktesystem erreicht hat, auf den Entzug seiner Fahrerlaubnis einstellen. Der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis sind also weg, sobald acht Punkte im Fahreignungsregister eingetragen sind. Der Entzug der Fahrerlaubnis kommt jedoch nicht plötzlich, sondern es gibt ein abgestuftes Sanktionensystem. 

Der Autofahrer, der vier oder fünf Punkte angesammelt hat, wird zunächst einmal ermahnt und ab sechs oder sieben Punkten noch einmal verwarnt. Bei bis zu fünf Punkten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, an einem Fahreignungssystem in geeigneten Fahrschulen teilzunehmen und so einen Punktabbau herbeizuführen. Den aktuellen Punktestand im Fahreignungsregister kann ein Autofahrer ganz leicht durch eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Erfahrung bringen. 

Fahrerlaubnisentzug, auch wenn Behörde bei Verwarnung Punktestand nicht bekannt war

Wenn ein Autofahrer acht Punkte in Flensburg erreicht hat, erfolgt aber noch nicht in jedem Fall der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis, sondern § 4 Abs. 6 StVG sieht vor, dass der Punktestand wieder auf sieben Punkte zu reduzieren ist, wenn der Fahrer acht Punkte erreicht hat, aber zuvor nicht ermahnt oder verwarnt wurde. Für eine solche Konstellation hat das Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2017 eine wichtige Entscheidung getroffen. Nach diesem Urteil erfolgt ein Entzug der Fahrerlaubnis ab acht Punkten auch dann, wenn dieser Punktestand bei der Verwarnung schon bestand, aber der verwarnenden Fahrerlaubnisbehörde noch nicht bekannt war. 

Der in dem Fall betroffene Autofahrer hatte sich auf das so genannte Tattagsprinzip berufen. Im März 2014 beging er eine Ordnungswidrigkeit, die seinen Punktestand auf neun Punkte steigen ließ. Erst im Januar 2015 erfolgte die Verwarnung der Fahrerlaubnisbehörde wegen Erreichens von sieben Punkten, wenige Wochen später erfolgte dann der Fahrerlaubnisentzug. Der Autofahrer argumentierte damit, dass die Stufen des Maßnahmenkataloges nach dem StVG nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden seien. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache letztinstanzlich dahingehend entschieden, dass eine Fahrerlaubnis auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten zu entziehen ist, wenn dieser Punktestand bereits bei Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers gegeben, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht bekannt war. 

Schutz der Verkehrssicherheit vor Mehrfachtätern hat Vorrang

Das Bundesverwaltungsgericht argumentiert hier mit dem seit dem 01.05.2014 geltenden Systemwechsel seitens des Gesetzgebers, so dass der Schutz der Verkehrssicherheit vor Mehrfachtätern Vorrang vor der Warn- und Erziehungsfunktion des Maßnahmensystems nach dem StVG habe. Dies hatte zur Folge, dass der Autofahrer eine Verringerung des Punktestandes auf sieben Punkte nicht mehr beanspruchen konnte, so dass rechtmäßig seine Fahrerlaubnis entzogen wurde. Insoweit war der betroffene Fahrerlaubnisinhaber dann auch gezwungen, eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen, wobei er dann erst seine Fahreignung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung klären lassen muss. 

Ralf Wöstmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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