Der Videobeweis nach einem Verkehrsunfall - Zulässigkeit der Verwendung von Dashcams

Videokameras (Dashcams) für das Armaturenbrett eines Pkw werden auch bei deutschen Autofahrern immer beliebter. Ursprünglich kommt diese Idee aus Russland, wodurch dann die Meteoriteneinschläge gefilmt werden konnten, die dann um die Welt gingen. Eigentlich sollen diese Kameras aber den Zweck erfüllen, Beweismaterial zu liefern, etwa bei Unfällen oder Polizeikontrollen. 

Doch die Verwertbarkeit vor Gericht ist umstritten, wie ein Urteil des Amtsgerichtes München zeigt. In dem dortigen Fall hatte ein Radfahrer geklagt, weil ihn ein Smart Cabrio-Fahrer von der Straße gedrängt und mit Gesten beleidigt habe. Als Beleg brachte der Radfahrer eine Videoaufnahme vor, die er mit einer am Lenker installierten Videokamera gemacht hatte. 

Versicherung wehrt sich gegen Video-Verwendung

Der beklagte Autofahrer bzw. dessen Versicherung wehrte sich gegen die Verwendung des Videos mit der Begründung, es würde eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vorliegen und daher sei das Video als Beweismittel nicht zulässig. Das Amtsgericht München nahm eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vor. Der Radfahrer habe mit dem Filmen vom Lenker zunächst keinen bestimmten Zweck verfolgt. Alle aufgenommenen Personen seien rein zufällig ins Bild geraten, etwa so, wie es bei Touristenfotos der Fall ist. 

Derartige Foto- und Videoaufnahmen seien nicht verboten, sondern sozial anerkannt. Eine Beeinträchtigung der Grundrechte eines Abgebildeten sei nur dann möglich, wenn die Bilder gegen seinen Willen veröffentlicht würden. Dies sei jetzt im Gerichtsverfahren zwar der Fall, allerdings habe sich durch den Unfall auch die Interessenlage der Beteiligten entscheidend geändert. Der Fahrradfahrer habe nunmehr ein Interesse gehabt, Beweise zu sichern, ähnlich wie bei einem Unfall durch die Aufnahme von Bremsspuren oder Fotos von der Endstellung der beteiligten Fahrzeuge. 

Amtsgericht München lässt Videos als Beweismittel zu

Ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen wurden oder bereits gemachte Aufnahmen mit dem Ziel verwertet werden, macht nach Auffassung des AG München keinen Unterschied. Daher wurde das Video als Beweismittel zugelassen. Diese Rechtsauffassung ist aber nicht zwingend und mag auch anders gesehen werden, z.B. wenn die Frage der Manipulierung im Raum steht. 

Autofahrer sollten aber auch bedenken, dass Videomaterial nicht nur für Entlastung sorgen kann. Wird der Videofilmer von der Polizei wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat angehalten, können die Beamten bei einem Anfangsverdacht das Videogerät sicherstellen und die Daten auch zum Nachteil des Betroffenen auswerten. 

Schadensersatz: Beweissicherung ist elementar 

Letztlich brachte das Video dem Radfahrer vor dem Amtsgericht München auch nichts, weil die Aufnahmen zeigten, dass er nicht vom Autofahrer abgedrängt wurde, sondern aus eigenem Verschulden gestürzt war, sodass die Klage auf Schadensersatz abgewiesen wurde. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass natürlich Beweissicherung nach einem Verkehrsunfall das A und O ist, um später auch Ansprüche durchzusetzen. Insbesondere wenn schon am Unfallort Streit entsteht, sollten Zeugen gesucht und Fotos per Handy gemacht werden. 

Ob dann auch eine Videoaufnahme gegenüber der Versicherung genutzt wird, sollte der anwaltlichen Prüfung vorbehalten bleiben. Grundsätzlich sollte jeder Geschädigte nach einem Verkehrsunfall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen, um bestmöglich seine Interessen durchzusetzen. Die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt die gegnerische Versicherung, wenn der Unfallgegner den Unfall allein verschuldet hat. 

Ralf Wöstmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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