Arbeitsrecht: Ist ein Privathaushalt ein Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechtes?

Mit obiger Fragestellung hat sich ein eher außergewöhnlicher Rechtsstreit durch alle Instanzen befasst, der vor dem Arbeitsgericht Essen und nachfolgend in der Berufungsinstanz vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden wurde. Die von der juristischen Fachwelt mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes blieb aus, die Parteien des Prozesses haben sich unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung doch noch auf einen Vergleich offenbar verständigt. 

Dem Rechtsstreit lag die Kündigungsschutzklage einer Servicekraft zugrunde, mit der Besonderheit, dass die Klägerin in einem Privathaushalt beschäftigt wurde, in dem insgesamt immerhin 15 Mitarbeiter tätig waren, zu dem ausschließlichen Zweck der Unterhaltung des offenbar recht luxuriös ausgestalteten Privathaushaltes im Raum Essen. 

Beschäftigt wurden dort unter anderem eine Hausdame, zwei Mitarbeiter im Housekeeping, ein Fahrer, ein Koch, drei Gärtner, eine Nanny sowie weitere fünf Mitarbeiterinnen im Service. Die Klägerin selber war befasst mit der Bedienung der Familienmitglieder des beklagten Arbeitgebers bei Mahlzeiten, der Zubereitung von Mahlzeiten in Vertretung des Koches, Reinigungsarbeiten in der Arbeitsküche sowie anderen Räumen, wie der Bibliothek, dem Esszimmer mit Showküche usw. 

Arbeitsrichter halten Kündigungsschutzgesetz bei Privathaushalten für nicht anwendbar

Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung bereits rund 1,5 Jahre beschäftigt worden ist, war die 6-monatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetztes abgelaufen, es wurden auch mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt. In den ersten beiden Instanzen hatte die Klage dennoch keinen Erfolg, weil nach Auffassung der Arbeitsrichter das Kündigungsschutzgesetz nicht auf Privathaushalte anwendbar sei. Ein Privathaushalt sei kein Betrieb, den aber das Kündigungsschutzgesetz voraussetze. 

Nach üblicher Definition wird als Betrieb eine organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer der Arbeitgeber alleine oder mit Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfes erschöpfen. Die ersten beiden Instanzen hatten keinen arbeitstechnischen Zweck erkannt, der über die Befriedigung privater Bedürfnisse hinausginge. 

Entscheidungen der Vorinstanzen sorgen für zwiespältiges Gefühl

Ausdrücklich gewürdigt wurde in dem Verfahren auch das Verhältnis zwischen Haushaltsmitgliedern und Arbeitnehmern, die Familie des Beklagten bestand aus ihm selber, seiner Ehefrau und fünf Kindern. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes in Düsseldorf begründet dies, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, noch keinen Anlass, am Vorliegen eines Privathaushaltes zu zweifeln. 

Die Entscheidung in der Vorinstanz hat bei vielen Arbeitsrechtlern ein zwiespältiges Gefühl hinterlassen. Einerseits gibt es gewiss Unterschiede zwischen einem Privathaushalt und einem Gewerbebetrieb, andererseits findet das Kündigungsschutzgesetz auch anerkanntermaßen nicht lediglich auf Arbeitgeber Anwendung, die etwas herstellen oder gegen Entgelt Dienstleistungen anbieten. Auch auf Vereine und Stiftungen, auch gemeinnütziger Art, findet das Arbeitsrecht und damit das Kündigungsschutzrecht grundsätzlich Anwendung. 

Roling & Partner Rechtsanwalt Schürmann: Argumentationsansätze drücken Hilflosigkeit aus

Wer als Arbeitnehmer in einem Verein, der sich beispielsweise für Umweltschutz organisiert oder bei einer politischen Partei auf der Geschäftsstelle arbeitet, der genießt bei Erfüllung der Wartezeit und der notwendigen Anzahl weiterer Mitarbeiter Kündigungsschutz. Wenig überzeugend ist demgegenüber nach Meinung des Unterzeichners die Auffassung des Landesarbeitsgerichtes, die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG spräche für überwiegende Interessen des Hausherrens und Arbeitgebers. 

Die Argumentationsansätze in dieser Richtung sowie zum Verhältnis zwischen der Zahl der Familienmitglieder und der im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer drücken laut Rechtsanwalt Christoph Schürmann auch eine gewisse Hilflosigkeit aus. Andererseits wird die Zahl vergleichbarer Sachverhalte, nämlich reine Privathaushalte die mehr als zehn Mitarbeiter dauerhaft nach der Zählweise des § 23 KSchG beschäftigen, sehr beschränkt sein. Der Gesetzgeber wird daher vermutlich wenig Anlass sehen, seinerseits für eine Klarstellung zu sorgen. Die Klärung der Umrisse des Betriebsbegriffes im Kündigungsschutzrecht muss in dieser Hinsicht weiter warten. 

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