Zahlungen gemäß § 45a PBefG sind schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Verkehrsunternehmen!

Das Verwaltungsgericht Hannover hat im Rahmen eines Eilverfahrens dem Land Niedersachsen vorläufig untersagt, Aufgabenträgern Ausgleichszahlungen an Verkehrsunternehmen gemäß § 45a PBefG offen zu legen (VG Hannover, Beschl. v. 15.07.2016 - 5 B 3613/16). 

Im Rahmen der in Niedersachsen beabsichtigten Kommunalisierung der Ausgleichsmittel gemäß
§ 45a PBefG hatte das Land über die Landesnahverkehrsgesellschaft angekündigt, gegenüber den Aufgabenträgern offen zu legen, in welcher Höhe die Verkehrsunternehmen jeweils pauschale Ausgleichzahlungen aufgrund der zum 31.12.2016 gekündigten Abgeltungsverträge haben. 

Gefahr der Wettbewerbsverzerrung bei Veröffentlichung der Ausgleichszahlungen 

Dieses Vorhaben stoppte das Verwaltungsgericht bis auf Weiteres. Ein von Roling & Partner vertretenes Verkehrsunternehmen hatte glaubhaft gemacht, dass es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, wenn kommunale Aufgabenträger diese Informationen erhalten. Denn in aller Regel sind Aufgabenträger zugleich Eigentümer kommunaler Verkehrsunternehmen. Letztere stehen in direktem Wettbewerb zu privaten Verkehrsunternehmen und können auf der Grundlage der gemeldeten Ausgleichsleistungen Linienerfolgsrechnungen aufstellen, welche einen unfairen Wettbewerbsvorteil bedeuten.

Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass es sich bei den Ausgleichszahlungen nicht um staatliche Subventionen, öffentliche Zuschüsse oder Beihilfen handele, sondern um den Beförderungsunternehmen gesetzlich zustehende Ausgleichszahlungen für Rabatte, die Sie im Schüler- und Auszubildendenverkehr zu gewähren haben. Es werde ein staatlicher Ausgleichsanspruch für die Verkehrsunternehmen "zugemutete" Tarifstaffelungen aus sozialen Gründen gewährt. Diese Ausgleichsbeträge seien Teil der Kalkulation, die der jeweiligen Liniengenehmigung zugrunde liegt und daher als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützenswert. 

Das Land könne auf keine gesetzliche Ermächtigungsregelung zurückgreifen, welcher eine Offenbarung dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber den Aufgabenträgern rechtfertige. Dies sei frühestens der Fall, wenn ein entsprechendes Landesgesetz in Kraft getreten ist. 

Land Niedersachsen legt Beschwerde am OVG ein

Eine Datenweitergabe sei auch nicht im Rahmen der Amtshilfe möglich. 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, das Land hat Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gegen die Entscheidung eingelegt. 

Die Landesregierung will die Novelle des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes – und damit die die Kommunalisierung – zum 1.1.2017 in Kraft setzen. Roling & Partner haben aufgrund Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht Beihilfebeschwerde zur Europäischen Kommission eingelegt. So lange das Gesetz nicht notifiziert ist, unterliegt es dem europäischen Durchführungsverbot gemäß Art. 108 AEUV. 

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