Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung und Fristwahrung durch Kündigungsschutzklage?

Immer wieder stellen sich bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Fragen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen, wenn der Arbeitnehmer zum Schluss des Arbeitsverhältnisses längere Zeit arbeitsunfähig krank war. Besondere Bedeutung haben in diesem Zusammenhang tarifvertragliche oder einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen.

Verfallfristen erfassen grundsätzlich alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

Ist in einem Arbeitsvertrag, wie üblicherweise formuliert, geregelt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind, dann verfallen grundsätzlich alle finanziellen Ansprüche, auch ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubes, der im Arbeitsverhältnis selber nicht genommen werden konnte und nach rechtlicher Beendigung grundsätzlich finanziell abzugelten ist.

Verfallfristwahrung durch Kündigungsschutzklage?


In der Folge einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes geht die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung seit Jahren davon aus, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ausreichend für die Wahrung von Verfallfristen ist, sofern es um Ansprüche geht, die vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreites abhängen.

BAG: Urlaubsabgeltung nicht abhängig vom Erfolg der Kündigungsschutzklage

Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2017, 9 AZR 80/17 festhielt, ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung seines Urlaubes, der im Arbeitsverhältnis nicht genommen werden konnte, ein finanzieller Anspruch, der gerade nicht von einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage abhängt. Ist die Kündigungsschutzklage erfolgreich, hat das Arbeitsverhältnis ja nie geendet, der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubes ist dann nicht fällig. Nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis entgegen der Auffassung des klagenden Arbeitnehmers doch durch Kündigung geendet hat, bestünde ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubes, der im Arbeitsverhältnis wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes hängen damit Ansprüche des klagenden Arbeitnehmers auf Abgeltung des Urlaubes gerade nicht vom Erfolg der Kündigungsschutzklage ab. Wenn der Kündigungsschutzklage diesbezüglich nichts anderes zu entnehmen ist, beispielsweise im Sinne eines Hilfsantrages, gerichtet auf Abgeltung des Urlaubes für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung, wird die Verfallfrist alleine durch die Erhebung einer bloßen Kündigungsschutzklage demgemäß nicht gewahrt.

Dies ist ein sehr formales und enges Verständnis der Wahrung von Ansprüchen, die vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreites abhängig sind. Die Sichtweise des Bundesarbeitsgerichtes verpflichtet demgemäß dazu, mögliche Ansprüche wegen Abgeltung von Urlaubsansprüchen in der jeweils vertraglich vorgegebenen Form, bzw. durch Tarifvertrag geregelten Art und Weise, geltend zu machen. Im laufenden Kündigungsrechtsstreit empfiehlt sich dementsprechend ein unechter Hilfsantrag.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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