Kündigungsfrist und Klagefrist - Neues vom BAG

Mit ganz aktueller Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 01. September 2010, Aktz. 5 AZR 700/09 hat das BAG geklärt, dass in der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG auch die Unwirksamkeit einer Kündigung zum ausgesprochenen Zeitpunkt geltend zu machen ist.

Weiter hat das BAG festgestellt, dass die Regelung in § 622 Abs. 2 BGB, wonach bei der Beschäftigungsdauer Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres nicht für die Berechnung der Kündigungsfrist zählen, nicht anzuwenden ist. Insoweit liegt die Entscheidung des BAG auf der Linie mehrerer Landesarbeitsgerichte, die im gleichen Sinne bereits entschieden haben, dass die gesetzlich vorgesehene Berücksichtigung erst von Beschäftigungszeiten ab Vollendung des 25. Lebensjahres gegen Europäisches Recht verstößt. 

Arbeitnehmer hat auch die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist geltend zu machen 

Dem hat sich nun auch das BAG angeschlossen. Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist wurde bisher allerdings verbreitet die Auffassung vertreten, dass alleine die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht werden könne. Denn dabei geht es nicht um die Unwirksamkeit der Kündigung als solche, sondern lediglich die Frage, zu wann das Arbeitsverhältnis wirksam durch die Kündigung beendet worden ist. Hier hat das BAG jetzt entschieden, dass der Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers auch die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der Klagefrist des § 4 von drei Wochen geltend zu machen hat, wenn sich nicht die mit falscher/zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung als eine Kündigung mit der rechtlich zutreffenden Frist noch auslegen lässt.

Kommt man lediglich durch Umdeutung der Kündigung zu einer Kündigung mit richtiger Frist, dann gilt allerdings nach jetziger Entscheidung des BAG die mit falscher Frist ausgesprochene Kündigung als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis eben vorzeitig, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen erhoben worden ist.

Für die Praxis bedeutet dies, dass ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung seines Arbeitgebers erhält, sich nicht nur hinsichtlich der Frage der Hinnahme oder Verteidigung gegen die Kündigung dies überlegen muss, sondern auch zeitnah zu prüfen hat, ob die Kündigung mit zutreffender Kündigungsfrist ausgesprochen wurde.

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