Arbeitsrecht: Equal Pay und Ausschlussfrist

Mit Entscheidung vom 14. Dezember hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen nicht tariffähig ist, damit ist zugleich auch festgestellt worden, dass entsprechend von dieser abgeschlossene Tarifverträge, die von den meisten Zeitarbeitgebern benutzt werden, unwirksam sind, vergleiche hier unseren Artikel vom 20. Dezember 2010 „Tariffähigkeit einer Gewerkschaft“.

Tarifvertragliche Ausschlussfrist gilt nicht für den Zeitarbeiter

Im Anschluss an diese Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht am 23. März 2011 (Aktz. 5 AZR 7/10) nun noch zu entscheiden, ob ein Leiharbeitnehmer bei der Nachforderung von Vergütungsdifferenzen, also gleiche Arbeitsbedingungen wie im Entleiherbetrieb, an die dort geltenden Ausschlussfristen gebunden ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsfrage dahingehend entschieden, dass eine für die Stammbelegschaft des Entleiherbetriebes geltende, tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht für den Zeitarbeitnehmer gilt, der im Entleiherbetrieb arbeitet und von dem Zeitarbeitgeber die Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen gem. § 10 Abs. 4 AÜG verlangt. Das Landesarbeitsgericht München hatte dieses als Vorinstanz noch anders entschieden.

Kein Ausschluss aufgrund mangelnder Unkenntnis möglicher Ausschlussfristen

Damit ist für Arbeitnehmer, die bei Zeitarbeitsfirmen arbeiten oder gearbeitet haben, und deren Arbeitsbedingungen tariflich geregelt waren, eine weitere Hürde genommen. Sah der Arbeitsvertrag die Geltung der Tarifwerke vor, die vom Bundesarbeitsgericht im Dezember 2010 für unwirksam erklärt worden sind, muss ein Arbeitnehmer nicht befürchten, mit der Einforderung gleicher Arbeitsbedingungen wie im Entleiherbetrieb dennoch ausgeschlossen zu sein, weil im Entleiherbetrieb möglicherweise Ausschlussfristen gelten, die der Zeitarbeitnehmer nicht kennt. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes sollen Ausschlussfristen nicht zu den in § 10 Abs. 4 AÜG genannten wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, dies ergäbe laut BAG die Auslegung des AÜG anhand der Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechtes.

Dies dürfte im Ergebnis dazu führen, dass der bei den Arbeitsgerichten bereits festzustellende Anstieg von Zahlungsklagen gegenüber Zeitarbeitsfirmen weiter zunehmen wird.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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