Arbeitsrecht: Klagefrist gilt grundsätzlich auch bei Verhandlungen

Im Arbeitsrecht gibt es viele kurze Fristen, wichtig ist vor allem auch die dreiwöchige Klagefrist, die generell gilt, wenn ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung gerichtlich geltend machen will.

Nicht selten aber kommt es bei oder nach einer Kündigung zu Vergleichsbemühungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Manch ein Arbeitnehmer sieht mit Rücksicht auf vermeintlich oder tatsächlich weit vorangeschrittene Vergleichsverhandlungen von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ab, um die Verhandlungen nicht zu belasten – im Regelfall auf eigenes Risiko!

Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nochmals mit Urteil vom 2. November 2012 zum Aktenzeichen 6 Sa 1754/12 klargestellt.

Entschieden hat das Landesarbeitsgericht über den Fall einer Klägerin, die zu einer Kündigung verbunden mit dem Angebot zur Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeberin noch innerhalb der Klagefrist mitteilte, jetzt sei bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt worden. Nach Darstellung der Klägerin hatte die Arbeitgeberin geäußert, dann müsse man die Angelegenheit neu beurteilen. Am letzten Tag der Klagefrist, so die gerichtliche Feststellung, hat die Arbeitgeberin der Klägerin gesagt, man werde hierüber am nächsten Tag reden. Die Klägerin lies die Klagefrist verstreichen, die Beklagte berief sich nachfolgend auf die Wirksamkeit der Kündigung.

Klageerhebung: Eigenes Risiko des Arbeitnehmers

Die von der Klägerin nachfolgend erhobene Klage und beantragte nachträgliche Zulassung der Klage hatte keinen Erfolg, das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert war, rechtzeitig und damit innerhalb der Klagefrist Kündigungsschutzklage zu erheben. Es sei das eigene Risiko eines Arbeitnehmers, von einer Klageerhebung Abstand zu nehmen, in dem Glauben oder in der Annahme, es werde noch eine Einigung mit der Arbeitgeberin erfolgen. 

Dies gilt bis zur Grenze der Arglist der anderen Partei. Alleine unbestimmte Äußerungen genügen hierfür nicht. Solange die Arbeitgeberin, was das Gericht zum konkreten Fall nicht festgestellt hat, die Klägerin nicht bewusst durch wahrheitswidrige Zusagen von der Erhebung einer Klage abgehalten hat, war die Klägerin gehalten, zumindest vorsorglich und fristwahrend Klage zu erheben.
 
Diese Entscheidung steht in einer Reihe gleichartiger Entscheidungen, auch des Bundesarbeitsgerichtes vom 19. Februar 2009. Ohne feste Zusage und klare Einigung handelt ein Arbeitnehmer auf eigenes Risiko, wenn er sich auf eine bloße Absichtserklärung des Arbeitgebers verlässt, sich einigen zu wollen. Lässt der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist dennoch verstreichen, so muss er damit rechnen, die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr gerichtlich geltend machen zu können, sollte eine Einigung mit der Arbeitgeberin dann nicht erfolgen. Die Einigungsbereitschaft des Arbeitgebers dürfte zudem deutlich reduziert sein oder gar auf null absinken, wenn der Arbeitgeber realisiert, dass der Arbeitnehmer zur ausgesprochenen Kündigung Klage nicht erhoben hat.

Klägerin steht rechtlich keine Abfindung zu

Zu allem Überfluss: Bei einer Klageerhebung im genannten Beispielsfall, bei der also die Kündigung verbunden mit dem Angebot einer Abfindung erklärt wurde, die für den Fall einer nicht erhobenen Klage zustehen soll, dürfte der Klägerin auch die Zahlung der schon in der Kündigung zugesagten Abfindung nicht zustehen. Denn die Bedingung, keine Klageerhebung, ist nicht eingetreten, auch wenn die Erhebung der Klage im Ergebnis erfolglos blieb. Rechtlich steht der Klägerin in einem derartigen Fall gar keine Abfindung zu, nicht einmal die in der Kündigung zugesagte Abfindung.
 
Gerade in derartigen Konstellationen und knapper Zeit für Verhandlungen ist es daher regelmäßig ratsam, fachliche Hilfe durch entsprechende Beratung in Anspruch zu nehmen.


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Rechtsanwalt Christoph Schürmann

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