Befinden sich Käufer und Verkäufer im Streit um angebliche Mängel der Kaufsache, so befinden sich gerade private Käufer oftmals in einer nachteiligen Position, da sie nicht über die nötigen Fachkenntnisse verfügen, um vor einem Gang zu Gericht mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können, ob tatsächlich ein Mangel im Rechtssinn vorliegt. Hieran entscheidet sich der Rechtsstreit, so dass vom Käufer unter Umständen eine "Klage ins Blaue" verlangt wird.
Kläger kann Gutachterkosten ersetzt bekommen
Die private Beauftragung eines Gutachters zur Feststellung von Mängeln im Vorfeld eines Rechtsstreits kann hier zwar Abhilfe schaffen, schreckt aber aufgrund teils erheblicher Kosten ab, die über die gerichtliche Beauftragung eines Sachverständigen zudem nochmals entstehen können. Der Bundesgerichtshof hat zugunsten des Käufers daher entschieden, dass dieser verschuldensunabhängig auch die Kosten eines im Vorfeld eines Rechtsstreits beauftragten, privaten Sachverständigengutachten ersetzt verlangen kann, wenn das Gutachten zur Auffindung der Ursache der Mangelerscheinung des Kaufgegenstands erforderlich war.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Käufer die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären hatte, um seinen Gewährleistungsanspruch verfolgen zu können. Sofern der Mangel und die Verantwortlichkeit des Verkäufers für diesen feststehen, besteht der Kostenerstattungsanspruch auch dann, wenn der Käufer später gar keine Nachbesserung verlangt, sondern lediglich zur Minderung übergehen möchte (BGH, Urt. v. 30.4.2014 - VIII ZR 275/13).