Arbeitsrecht: Lohnverzug und Schadenersatz? Gilt die Schadenersatzpauschale des § 288 Abs. 5 BGB?

Wenn in einem Arbeitsverhältnis Streit entsteht, dann häufig entweder über eine Kündigung, oder aber es wird um Geld gestritten. Bei Streitigkeiten rund um die Lohnzahlung geht es häufig auch um verspätete Lohnzahlungen, ein aus Arbeitnehmersicht großes Ärgernis. Mit Rücksicht auf die Regelung des § 12 a ArbGG, wonach Parteien untereinander für außergerichtliche Streitigkeiten sowie Streitigkeiten erster Instanz keine Kosten erstatten müssen, bestand für Arbeitgeber bei verzögerten Lohnzahlungen kaum ein ernsthaftes Risiko, mit nennenswerten Kosten belastet zu werden. Der klagende Arbeitnehmer konnte bestenfalls Verzugszinsen beanspruchen, in manchen Fällen wurden Lohnzahlungen von Arbeitgebern daher wohl auch bewusst eingestellt oder zurückgehalten, um beispielsweise im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreites Druck auf den Arbeitnehmer auszuüben. 

Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB besteht hier für Arbeitgeber nunmehr ein erweitertes Risiko. § 288 Abs. 5 BGB regelt eine Verpflichtung des Schuldners zu einem pauschalen Schadenersatz in Höhe von 40,00 EUR, nach Satz 2 gilt dies auch für Säumigkeit mit einzelnen Abschlagszahlungen oder Ratenzahlungen. Bei Dauerschuldverhältnissen soll die Regelung jedenfalls dann Anwendung finden, wenn die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht worden ist. 

LAG Köln: § 288 Abs. 5 BGB auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche anwendbar

Es wird lebhaft darüber gestritten, ob diese Regelung, die zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in das BGB eingefügt wurde, Anwendung findet. In einer der ersten Entscheidungen eines Landesarbeitsgerichtes hat das LAG Köln im November 2016 entgegen der Vorinstanz entschieden, dass die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung findet. Dies wird teilweise in Zweifel gezogen, weil aus § 12 a ArbGG hergeleitet wird, dass Kosten, die im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Rechtes oder Anspruches einer Partei entstehen, nicht von der anderen Partei zu erstatten sind. 

Es würde den Rahmen dieses Beitrages deutlich sprengen, wenn hier auf die verschiedenen dogmatischen Ansätze zur Begründung der jeweiligen Meinung eingegangen werden müsste. Es dürfte sich zumindest gut vertreten lassen, bei entsprechendem Zahlungsverzug, sei es auch nur um wenige Tage und sei es auch nur mit einem Teilbetrag einer Vergütung, die Kostenpauschale des § 288 Abs. 5 BGB einzufordern. 

Höchstrichterliche Entscheidung lässt noch auf sich warten

Das Landesarbeitsgericht Köln hat, da die Klärung dieser Rechtsfrage höchstrichterlich bisher nicht entschieden ist, die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Zumindest im Fall einer ähnlichen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg soll Revision auch tatsächlich bereits eingelegt worden sein. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung dürfte aber nach üblicher Verfahrensdauer vor dem Bundesarbeitsgericht mindestens noch bis zum Ende des laufenden Jahres oder länger gewartet werden müssen. 

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