Heimliche Nacktaufnahmen

In der jüngsten Vergangenheit häufen sich in den Medien wieder Berichte über heimliche Ton- oder Lichtbildaufnahmen von unbehelligten Personen in ihrer Privat- oder Berufssphäre. Dabei ist insbesondere auch immer wieder von heimlich gefertigten Nacktaufnahmen von Frauen in den unterschiedlichsten Alltagssituationen zu lesen. 

Im heute fortgeschrittenen Medienzeitalter scheinen sich viele gar nicht bewusst darüber zu sein, dass sie allein schon durch die Herstellung solcher Nacktaufnahmen die Grenze zur Legalität überschreiten. Auf eine erst daran anschließende Veröffentlichung solcher Aufnahmen zum Beispiel im Internet kommt es für die rechtliche Einordnung der Herstellung als rechtswidrigen Eingriff überhaupt nicht an.

Filmaufnahme ist unzulässiger Eingriff ins Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Bereits in seiner Entscheidung vom 16.03.2010 (Az: VI ZR 176/09) hatte der BGH entschieden, dass allein schon die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera einen unzulässigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Filmaufnahmen mittels einer Videokamera greifen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein. 

Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

Verstöße hiergegen begründen gegen den Hersteller der Aufnahme nicht nur einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch, sondern können darüber hinaus auch Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche rechtfertigen.

mitgeteilt von 

Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Carstens
Fachanwalt für Medizinrecht
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Dr. jur. Michael Carstens

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