Auftraggeber können auch während des laufenden Vergabeverfahrens den ausgeschriebenen Leistungsumfang reduzieren, müssen allerdings allen Bietern Gelegenheit geben, auf diese Veränderung durch Änderung oder Anpassung ihrer Angebote zu reagieren. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Gebot vor, den Bietern eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen und die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung sind verletzt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.10.2010 - Verg 46/10).
Der Auftraggeber darf demnach den Umfang der ausgeschriebenen Leistung auch noch nach der Eröffnung der Angebote verändern, er muss den Bietern dann aber Gelegenheit zur Anpassung ihrer Angebote geben, um die im Leistungsverzeichnis verbleibenden Leistungspositionen neu zu kalkulieren.
Bei einer erneuten Kalkulation der Angebote sei nicht auszuschließen, dass sich die Reihenfolge der Angebote ändere und der bislang zweitplatzierte Bieter an die erste Stelle der Wertung rücke. Die Gefahr von Manipulationen durch den Auftraggeber bei wiederholter Angebotseinholung sei praktisch nicht gegeben, da die Änderung des Leistungsumfangs nicht auf willkürlichen und sachfremden Erwägungen beruhen dürfe und dies von den Nachprüfungsinstanzen uneingeschränkt kontrollierbar sei.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an
Dr. jur. Sebastian Roling, LL.M. (Public Law)
Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Vergaberecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
und
Till Martin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht