Arbeitsrecht: Leiharbeitnehmer und Betriebsrat

In den letzten Jahren haben sich die Arbeitsgerichte mit Leiharbeitnehmern vorrangig unter dem Aspekt möglicher Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Equal pay befasst. Daneben ließ die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes dazu aufhorchen, dass Leiharbeitnehmer bei nicht nur vorübergehender Beschäftigung in einem Kleinbetrieb bei der Frage der Betriebsgröße im Sinne des § 23 KSchG mitzählen können, siehe die hiesige Veröffentlichung vom 12.02.2013.

Nach einer ganz aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 10.07.2013, Aktenzeichen 7 ABR 91/11, die bisher lediglich als Pressemitteilung vorliegt und eine Entscheidung des hiesigen Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen ändert, kann der Betriebsrat bei nicht nur vorübergehender Beschäftigung von Leiharbeitnehmern seine Zustimmung zum Einsatz verweigern.

Entleiherbetrieb muss Betriebsrat beteiligen

Auch bei der Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers hat der Entleiherbetrieb seinen Betriebsrat zu beteiligen, gemäß § 99 BetrVG. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn die Einstellung gegen ein Gesetz verstößt. Ein Gesetz in diesem Sinne ist auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit Dezember 2011 geltenden Fassung. Danach erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend. Nach jetziger Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist damit die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung untersagt, was dem Schutz der Leiharbeitnehmer zum einen dient, zum anderen eine Aufspaltung der Belegschaft in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern soll.

Liegen Umstände für die Annahme vor, dass der Einsatz eines Leiharbeitnehmers nicht nur vorübergehend erfolgen soll, berechtigt dies damit den Betriebsrat zur Verweigerung seiner Zustimmung, was den Arbeitgeber dann hindert, den Leiharbeitnehmer im Betrieb tatsächlich zu beschäftigen. Da im Streitfall der Arbeitgeber den Einsatz des Leiharbeitnehmers ohne zeitliche Beschränkung vorsah, statt einer Stammkraft, blieb das Begehren des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos, anders als in den Vorinstanzen.

Bundesarbeitsgericht zeigt Grenzen auf

Diese Entscheidung hat sicherlich Signalwirkung, wohl auch gewollt. Die Ersetzung der Stammbelegschaft durch Leiharbeitnehmer ist tägliche Wirklichkeit in der Arbeitswelt. Ebenso wie das Bundesarbeitsgericht unlängst Auswüchsen bei der Kettenbefristung aus sachlichem Grund im Öffentlichen Dienst einen Riegel vorgeschoben hat, bzw. zumindest Grenzen aufgezeigt hat, mehren sich mit der jetzigen Entscheidung Anzeichen dafür, dass auch auf rechtlicher Ebene der Willen besteht, Auswüchsen bei der Leiharbeit entgegenzutreten.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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